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Handelstractate und Handelsverträge.
die preußischen Schiffe den Zoll gleich denen der am meiste» begünstigten Na-tionen. Eben dieses gilt auch von den preußischen Waaren und Gütern, dieam Bord fremder und privilegirter Schiffe durch den Sund und die beidenBette geführt werden. Der Sundzoll soll nach dem Tarif vom Jahre !K45,oder in der Art erlegt werden, wie sich Dänemark darüber mit den am mei-sten begünstigten Nationen einigen wird. Von den im Tarif nicht angeführ-ten Waaren wird nur l K entrichtet. Die Bezahlung des Rosenobel und der24 Schillinge wird von preußischen Unterthanen sowohl für Schiff als Ladungnicht mehr geleistet. Sporteln der Zollbeamten und sonstige Unkosten imSunde sollen von preußischen Unterthanen in derselben Art entrichtet werden,wie von denen der am meisten begünstigten Nationen. Auf eben diese Artwerden die Abgaben für die Durchfahrt durch den Holsteinschen Canal erlegt.
Art. 5. Befreiung von der Visitation. — Bei der Fahrtdurch den Sund, die Bette und den Holsteinschen Canal, sollen Schiffe undWaaren preußischer Unterthanen nicht visitirt werden. Hinsichtlich der vonden Schiffen und Waaren zu entrichtenden Abgaben, sowie über den Inhaltder Ladung in Ansehung ihres Gewichts, des Maßes, der Qualität und derVerpackung der Waaren, sollen die von den Behörden in rechter Form ausge-stellten und von den Schiffscapitainen vorzuzeigenden Zeugnisse und Pässegenügen.
Art. S. Zollquittung. — Für jede Waarengattung soll über diedavon erhobenen Zölle eine einzelne Quittung gegeben werden; es wäre denn,daß der Schiffscapitain, der schnelleren Abfertigung wegen, eine allgemeineQuittung für die entrichteten Zölle von der ganzen Ladung verlangte.
Art. 7. Abfertigung preußischer Schiffe im Sunde. —Solche soll ohne Verzug geschehen und andern Schiffen nicht der Vorzug ge-geben werden; es sei denn, daß sie früher angekommen wären.
Art. 8. Nochmalige Zahlung des Sundzolles. — Diesesoll von preußischen Schiffen, die aus der Ostsee kommen oder dahin gehen,nicht verlangt werden, falls sie durch Sturm, widrige Winde, oder auf andereArt genöthigt wurden, in den Sund zurückzukehren.
Art. S. S ch ifffah rt a u f d e r Elbe. — Die preußischen Schiffewerden gleich den dänischen behandelt; sollen auch, wenn sie vor der FestungGläckstadt und andern dänischen festen Plätzen vorbeisegeln, nicht visitirt, auf-gehalten, oder sonst beunruhigt werden, es wäre denn in Kriegszeiten starkerVerdacht vorhanden, daß sie dem Feinde Kriegscontrebande zuführten.
Art. 1V. Zuflucht in Gefahr. — Die Schiffe beider Nationenkönnen in den gegenseitigen Hafen, in welche sie einzulaufen durch Sturm,widrige Winde oder sonstige Unfälle genöthigt werden. Anker werfen, sich auf-halten und ausbessern, ohne für ihre Waaren, so lange diese nicht ausgeschifftoder verkauft werden, Zoll zu erlegen.
Art. 11. Befreiung v on d er Besch lagn ah me. — Kein Schiff,sowohl Kriegs- als Kauffahrteischiff, welches den Unterthanen einer der bei-den contrahirenden Mächte gehört, kann in den Hafen der andern angehalten,noch können die Waaren in Beschlag genommen werden; es wäre denn wegenSchulden.
Art. 12. Embargo. — Auch kann kein Schiff zum Kriegsdienste odersonst zu einem Transport wider Willen des Führers gezwungen werden.