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Dritter Band.
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Handelstractate und Handelsverträge'

Art. 13. Ein- und Ausfuhr. — Lebe der beiden Nationen ist be-rechtigt, ihre eigenen sowohl als fremde Erzeugnisse und Waaren auf eigenenSchiffen in die Staaten der andern Macht einzuführen, auch einen gleichenHandel am Bord fremder Schiffe zu treiben. Doch haben sich beiderseitigeUnterthanen den Vorschriften und Verordnungen zu unterwerfen, wodurch dieEin- oder Ausfuhr gewisser Gegenstände, in dem Staate, wo der Handel ge-trieben wird, entweder gänzlich verboten, ober vorzugsweise einer Gesellschaftoder Gemeine überlassen worden ist. Auch müssen sie. sich nach den alten Ge-setzen und Gebräuchen der Städte richten, wo sie Handel treiben und Kraftwelcher ein Handelszweig den Einwohnern dieser Städte mehr oder mindervorbehalten ist, wie solches in Königsberg, Elbing und Danzig, hinsichtlich desHandels mit polnischen und russischen Waaren stattfindet.

Art. 14. Freiheit des Ladens und Abladens. — Kaufleute,Capitaine, Befehlshaber der Schiffe und andere Unterthanen jeder der beidenNationen, können in den Häfen der andern weder gezwungen werden, irgendeine Art Waare in andere Schiffe zu laden, oder sie an Bord ihrer Schiffeaufzunehmen, noch länger auf die Verladung zu warten, als sie es für gutfinden.

Art. 15. Handel in Kriegszeiten. — Wenn einer der beide»contrahirenden Mächte mit einer dritten Krieg fähren sollte, so wird sie den-noch der andern fortdauernd Beweise ihrer Freundschaft geben und keine Be-günstigung fordern, wodurch das Interesse und bis Ruhe der neutralen Machtgefährdet werden könnte, vielmehr soll sich diese des vollen Anerkenntnisses ih-rer durch die Neutralität gesicherten Rechte zu erfreuen haben, wogegen sieaber auch ihrerseits die damit verbundenen Pflichten strenge zu erfüllen hat.

Art. 18. Schifffahrt der Neutralen. — In Folge des vorirgen Artikels können alle Schiffe der contrahirenden Mächte ungehindert vonHafen zu Hafen, und auch nach den Kästen der kriegführenden Nationen se-geln.

Art. 17. Waaren am Bord neutraler Schiffe. — Um de«Handel und die Schifffahrt der gegenseitigen Unterthanen unter hinreichendenSchutz zu stellen, wenn sich eine der beiden contrahirenden Machte etwa inKriegszustande befände, sollen alle auf neutralen Schiffen verladene Waaren,mit Ausnahme der Kriegsconlrebande, für freies Gut gelten. Die neutralenUnterthanen können daher die von ihnen erhandelten Erzeugnisse des Grundund Bodens oder der Manufacturen des kriegführenden Landes transportiren,und soll sich diese Freiheit auch auf die an Bord eines neutralen Schiffes be-findlichen Personen erstrecken, selbst wenn sie Feinde des andern Theiles wä-ren, jedoch mit Ausnahme der im feindlichen Dienst noch wirklich stehende»Kriegsleute. Jedes Schiff soll als Eigenthum des Landes, dessen Flagge esführt, betrachtet werden, wenn der Capitain und die Hälfte der Mannschaftaus Eingebornen desselben Staates bestehen, und die Schiffspapiere und Pässein guter und gehöriger Form, nach Maßgabe der Regierung, welcher dasSchiff anzugehören vorgibt, ausgefertigt befunden werden.

Art. is. Blokirte Häfen. — In diesen sollen Schiffe der neu-tralen Macht keinen Handel treiben ; solche Orte sind als blokirt oder belagertanzusehen, die von der Seeseite durch zwei Kriegsschiffe, und von der Land-seite dergestalt eingeschlossen sind, daß her Eingang nicht gewagt werden