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Dritter Band.
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374 Hcmhelstractate und Handelsverträge«

kann, ohne sich der augenscheinlichen Gefahr einer Beschießung mit KanonenPreis zu geben. «

Art. 1S. Visitation auf der See. — Kauffahrteischiffe, die, al-lein segelnd, an den Küsten oder in offener See, auf Kriegsschiffe oder Pri- g

vatkaper der einen ober der andern contrahirenden Macht stoßen, die mit ei-nem dritten Staate in Krieg verwickelt ist, haben sich der Visitation zu unter- §

werfen. Segeln die Kauffahrteischiffe unter Geleit eines oder mehrer Kriegs- ' ßschiffe, so soll die einfache Erklärung des befehligenden Ofsiciers genügen, daß n

jene Schiffs keine Contrebande an Bord haben und keine Visitation stattfinden.

Art. 20. Behandlung der Schiffe, auf welchen Kriegs- g

contrebande angetroffen wird. — Die Kaper sollen sich allerGe- a

waltthatigkeiten gegen dieselben enthalten, sie nach einem Hafen bringen, wo g

die Kriegscontrebanbe confiscirt, die übrigen Güter und das Schiff hingegen ^

frei gelassen werden sollen. Geschieht die Entdeckung der Contrebande aufoffener See, und der Capitain übergibt sie sogleich dem Kaper, so kann das „

Schiff seinen Lauf weiter verfolgen, ohne irgend beunruhigt zu werden.

Art. 21. Kriegscontrebanbe. — Hierunter sind bloß Feuerge- si

wehre und andere Waffen mit deren Zubehör zu verstehen, wozu auch noch U

Sattel und Zäume, Salpeter und Schwefel zu rechnen sind. Was zur si

Vertheidigung des Schiffes und dessen Mannschaft erfordert wird, ist hier- si

von ausgenommen; auch sollen alle darunter begriffene Gegenstände nur dann a

als Kriegscontrebanbe betrachtet werden, wenn sie in feindliches Land rings-führt werden.

Art. 23. Schutz der gegenseitigen Schiffe. —. Dieser soll sich §

so weit erstrecken, daß auch die contrahirenden Machte nicht dulden wollen, daß u

Schiffe und Waaren beiderseitiger Unterthanen an den Küsten, in den Häfen,auf den Rheden und in den Strömen, die unter ihrer Herrschaft stehen, von g

den Kriegs- und andern Fahrzeugen einer dritten Macht weggenommen wer- h

den, und wofern solches dennoch geschähe, wollen sie alle Macht anwenden, umdie Rückgabe und völligen Ersatz zu bewirken. k,

Art. 2t. Quarantaine. — Wo sie angeordnet ist oder wird, wer- si

den die gegenseitigen Unterthanen eben so behandelt wie die eigenen oder die si

anderer befreundeter Nationen.

Art. 25. Schifsbruch. — Auch hierbei sollen die gegenseitigen Un- si

terthanen gleiche Hülfe und Beistand mit den Landeseingebornen genießen und si

nicht mehr Kosten und keine andern Abgaben als diese bezahlen. si

Art. 26. Consuln. — Solche sind in den gegenseitigen Staaten zu li

Beförderung der zwischen beiden Nationen bestehenden Handelsverbindungen u

angestellt, um mit Rath und That an die Hand zu gehen. Beide Mächte wol-len auch der Anstellung der Consuln, Viceconsuln und Handelsagenten, an sol- si

chen Orten, wo sich noch keine befinden, nicht entgegen sein. d

Art. 28. Verhalten bei einem Friedensbruche. — Im s

Falle eines solchen sollen beiderseitige Unterthanen in den gegenseitigen Staa- g

ten sowohl hinsichts ihrer Perlon als ihres Eigenthums völlig sicher sein.

Sie haben eine einjährige Frist, um ihre Angelegenheiten in Richtigkeit zu l<

bringen, sollen vollkommene Freiheit, Hülfe und Schutz, auch die erforderlichen si

Pässe erhalten, um sicher und stet mit ihren Familien, Gütern, Effecten, si

Waaren und Schiffen in ihr Vaterland zurückzukehren. si