Handelstractate und Handelsverträge.
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Art. 2S. Dauer des Bertrages. — Solche ist auf 20 Jahre be-stimmt, und kann vor Ablauf dieser Zeit wieder erneuert werden.
Art. 30. Die Ratifikation. — Nachdem sie erfolgt ist, soll siegegenseitig binnen 2 Monaten, wo möglich noch früher, ausgewechselt werden.
§.16. Handels- u nd Schifffahrts-Vertrag zwischen Preu-ßen und Oesterreich, in Bezug auf die beiderseitigen, ehe-mals zu Polen gehörigen Provinzen; vom 22. März 1817.
In der Absicht, die Schifffahrts- und Handelsverhaltniffe der Bewohnerder Preußisch- und Oesterreichisch-Polnischen Provinzen, insoweit diese imZahre 1772 Bestandtheile des damaligen Königreichs Polen ausgemacht ha-ben, naher zu bestimmen, ist folgende Uebereinkunft verabredet und geschloffenworden.
1. Die nachträglichen Bestimmungen sollen für die Bewohner der pol-nischen Provinzen beider Souveraine gleiche Gültigkeit haben:
n) Die Schifffahrt auf den Haffen, sowie auf den Canälen und Flüssen,sowohl abwärts bis zu ihrer Einmündung in das Meer, als auch aufwärtsund der Besuch der in diesem Bereich belegenen Häfen sollen dergestalt freisein, daß sie keinem Unterthan der beiden Hohen contrahirenben Theils unter-sagt werden können. Dieser Grundsatz gilt auf die jetzt schiffbaren Flüsse wieauf die, welche es noch werden könnten, auf die schon bestehenden und noch an-zulegenden Canale.
I>) Allen Unterthanen beider contrahirenben Theile soll das Recht desSchiffziehens und des Anlegens an den Stromufern und am Rande der Flüsseund Canale gemeinschaftlich zustehen.
c) Die schon bestehenden oder noch zu erlassende» polizeilichen Anordnun-gen über die Schifffahrt, zu Handhabung der Freiheit, Ordnung und Sicher-heit derselben, sollen für alle beiderseitigen Unterthanen verbindlich sein.
st) Für die freie Schifffahrt und für den Gebrauch der natürlichen oderkünstlichen Wasserwege, die jetzt oder künftig vorhanden sind, sollen die gegen-seitigen Unterthanen in keinem Falle höheren Lasten oder Abgaben unterwor-fen sein, als die eingebornen Schiffer.
2. Da sich Oesterreich anheischig gemacht hat, auf den schiffbare» Flüs-sen Galliziens, namentlich den Dunajec und Sän, eben so wenig als am rech-ten Ufer der Weichsel für den Betrieb der Schifffahrt eine Abgabe zu erheben,so wird auch Preußen auf den Gewässern seiner polnischen Provinzen, nament-lich der Werth» und der Weichsel, von den Schiffen der Bewohner Galliziensunter keinem Titel oder Benennung eine Schifffahrts-Abgabe einfordern lassen.
3. Für die Benutzung kunstmäßig erbauter und zwar sowohl bereits be-stehender, als künftig noch herzustellender Canale und Schleusen innerhalbden Grenzen des Königreichs Polen von 1772, werden die respectiven polni-schen Unterthanen, rücksi'chtlich der Abgaben, den eigenen Unterthanen gleich-gestellt.
t. Alle und jede beschwerliche Gerechtsame des Umschlages, der Nieder-lage, des Stapels, des Nicht-Lichtens und andere solcher Art, die im Wider-spiele mit der Freiheit der Schifffahrt auf den oben gedachten Strömen, Flüs-sen und Canälen ihrer ganzen Ausdehnung nach, etwa bestanden haben mögen,sollen für immer abgeschafft sein. Was die Gerechtsame und Vorrechte eini-