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Handelstractate und Handelsverträge.
gsr Städte und ihrer Hafen belangt/ die den Eigenthums-Rechten Eintragthun könnten und daher mit den, gegenseitig angenommenen Grundsätzen imWiderspruch stehen wurden, so ist man übereingekommen, daß sie von einer,aus Commiffarien beider Höfe bestehenden Commission geprüft werden- solle^,damit wegen dessen, was abzuschaffen nöthig, Uebereinkunft getroffen, und demHandel die zu seinem Gedeihen erforderliche Freiheit und Regsamkeit ver-schafft werde.
L. Was den Durchgangshandel betrifft,' so soll selbiger in allen Theilendes ehemaligen Polens frei sein und mit dem mäßigsten Jolle belegt werden.Natur- und Kunsterzeugnisse der beiderseitigen Staaten und die fremden Waa-ren, welche zum Gebrauch der Unterthanen beider contrahirender Theile be-stimmt sind, dürfen, insofern sie Gegenstände eines Tranflto-Handels sind, nichtanders als nach einem gemeinschaftlichen Uebereinkommen der beiden Mäch!«mit Verbot belegt werden.
S. Zu Legitimirung der Schifffahrt- und Handeltreibenden Personenbedarf es nichts weiter als eines Paffes der gegenseitigen Regierungen oderder Kreis- und Oberämter. Zu Legitimirung des Ursprungs der Schiffs- undHandelsgegenstande soll das Certificat von Seiten der resp. Grenz- und Aus-bruchszollämter hinreichen.
7. Sollte Oesterreich es für die Handels- und Schifffahrts-VerhältniKdurch die Preußisch-Polnischen Provinzen zuträglich erachten, zu Danzig undauch vielleicht zu Thorn einen Handelsagenten oder Consul aufzustellen; stsoll es ihm zu allen Zeiten unter den gewöhnlichen völkerrechtlichen Formeneben so freistehen, als es Preußen unbenommen ist, außer dem Handelsagen-ten- den es bereits in Brody hat, auch in Lemberg ober einer andern dazu au§-ersehenen Stadt des Königreichs Gallizien, einen Handelsagenten anzustellen,
S. Bei Ratifikation dieses Vertrages soll bestimmt werden, von welchemTags an derselbe in den polnischen Provinzen zu wirken anfangen soll.
Misse Ratifikation erfolgte Preußischen Seits am 20. Juni tSN undhierauf die Auswechselung der Ratifikationen zu Wien.)
§. 17. Handelsvertrag zwischen Preußen und England,vom 2. April 1 82 4.
Art. 1. Von und nach dem Iften des bevorstehenden Monats Mai sol-len alle preußische Schiffe in den Häsin des vereinigten Königreichs von Groß-britannien und Irland bei ihrem Ein- und Auslaufen, sowie die britische»Schiffe in den preußischen Hafen keinen andern oder höheren Zöllen, oder wassonst immer für Abgaben, unterworfen sein, als die sind, welche die National-schiffe, die in den Hasen eines jeden Landes ein- oder auslaufen, zu entrichtenhaben.
Art. 2. Alls Erzeugnisse des Bodens und der Manufakturen sämmt-licher Gebiet» der beiden hohen Kontrahenten, welche jetzt oder künftig in dieHäfen des vereinigten Königreichs und Preußens ein- oder ausgeführt werbendürfen, sollen von den Schiffen des einen Landes eben so wie von den Schis-sen des andern in die beiderseitigen Hafen eingeführt werden können.
Art. S. Alle Waaren, Produkte und Erzeugnisse des Bodens und derManufakturen des britischen Gebiets, welche in britischen Schiffen aus denHäfen von Großbritannien und Irland in die preußischen Staaten eingeführt