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Handelstractate und Handelsverträge.
werden dürfen, sollen nur dieselben Abgaben und dieselben Zölle von alle denWaaren entrichten, welche die preußischen Schiffe zu entrichten haben, und soll-in den Häfen des vereinigten Königreichs, was Products, Erzeugnisse desBodens und der Manufacturen des Preußischen Gebiets anbelangt, welche aufPreußischen Schiffen gesetzlich in die Hafen des vereinigten Königreichs einge-führt werden, Reciprocität daselbst beobachtet Werdern
Art. 4. Alle Waaren, welche in die Hafen des einen oder des andernLandes gesetzlich eingebracht werden dürfen, sollen denselben Abgaben und Zöl-len unterworfen sein, gleichviel ob die Einfuhr in Schiffen des andern Staa-tes oder in Nationalschiffen geschieht; und alle Waaren, die gesetzlich aus denHäfen des einen oder des andern Landes ausgeführt werden dürfen, sollen undkönnen auf dieselben Ausfuhrprämien, Rückzölle und Befreiungen Ansvruchmachen, ob die Ausfuhr in eigenen oder in Schiffen des anderen Staates erfolge.
Art. S. Weder von den Regierungen des einen oder des andern Lan-des, noch von einer Handelsgesellschaft oder Corporation, oder von einem inderen Namen oder Auftrage handelnden Bevollmächtigten soll mittelbar oderunmittelbar bei dem Einkauf von Waaren, Landesproducten oder Manufaktur-erzeugnissen, die aus einem Lande in das andere eingeführt werden, deßhalbein Vorrecht oder ein Vorzug ausgeübt werden dürfen, weil das Schiff dereinen oder der andern Nation angehören möchte, und es ist die Absicht undMeinung beider contrahirenden Theile, daß in dieser Hinsicht keine Art vonAuszeichnung oder Unterschied stattfinden solle.
Art. s. Gegenwärtiger Vertrag ist auf die Dauer von 10 Jahren-vom Tage der Unterzeichnung an, geschlossen, und fernerweit auf 12 Monatejedesmal, wenn eine oder die andere der contrahirenden Machte der zweitennicht angekündigt hat, daß er aufhören solle. Jede der beiden Machte behaltsich das Recht vor, nach Verlauf der l o Jahre der andern solche Aufkündigungzu machen, und sind beide dahin übereingekommen, daß nach.den erste« 12Monaten, wenn diese Aufkündigung geschehen ist, dieser Vertrag mit allen sei-nen Verfügungen aufhören und sein Ende erreicht haben soll.
Art. 8. Gegenwärtiger Vertrag soll ratificirt und die Ratifikationensollen binnen einem Monat ausgewechselt werden.
Ein Befehl des englischen Schatzamtes vom is. October 1824 verfügt,daß in Rücksicht der Lootsengelder und andern Abgaben, welche die preußischen,schwedischen, norwegischen, dänischen, hannöverschen und hamburgischcn Schiff»zu entrichten haben, wenn dieselben durch stürmische Witterung oder aus an-dern Ursachen in die Hafen des vereinigten Königreichs einlaufen, solche nichtmehr betragen solle, als sie die britischen Schiffs entrichten, und daß bloß indem Falle, daß ins vereinigte Königreich eingebrachte Waaren nicht unmittel-bar aus dem Lande eingeführt würden, dem das Schiff angehöre, der zu ent-richtend« Zoll nicht anwendbar sei.
Ferner wurde durch einen Geheimerathsbefehl vom s. Mai 1826 dieErklärung bestätigt, daß die Preußischen Schiffe zu den durch die Schifffahrts-acte zugesicherten Freiheiten berechtigt sein sollen und baß dieselben aus denPreußischen Staaten in die auswärtigen britischen Besitzungen die Landeser-zeugmffe und Waaren Preußens einführen und aus den auswärtigen britischenBesitzungen diejenigen Waaren ausführen dürfen, die nach jedem fremdenLande zu führen erlaubt sind.