378 Handelstractate und Handelsverträge.
Endlich bestimmt eine Königlich Preußische Cabinetsorbre vom 2». Mai1826/ daß dieselben Begünstigungen/ welche den Preußischen Unterthanen inden überseeischen britischen Besitzungen bedingungsweise eingeräumt sind, inder Art erwiedert werden sollen, daß der Handel und die Schifffahrt Eng-lands und dessen überseeischen Besitzungen in den Preußischen Staaten denender daselbst am meisten begünstigten Nationen gleich behandelt werde, und dieseBehandlung so lange fortdaure, als die Preußischen Unterthanen die ihnen zu-gesicherten Vortheile genießen,
§. 18. Handels- und Schifffahrtsvertrag zwischen Preußen
und Rußland, vom —-— 1 825.
2 7. Febr.
Gegenseitige Behandlung der Unterthanen.
Art. 1. In Absicht ihrer Handelsverhältnisse, sollen sie ganz wie dieeigenen behandelt werden, sind jedoch verpflichtet, sich nach den Gesetzen undHandelsverordnungen des Landes zu richten.
Art. 2. Wo die gegenseitigen Unterthanen es Vortheilhaft finden, ihnWaaren in den Städten der andern Macht an Jemand zu verkaufen, der nichtWürger dieser Städte ist, sollen sie sich der Vermittelung eines als Bürger da-selbst angesessenen Kaufmanns bedienen.
Art. 3. Die in den gegenseitigen Häfen und Städten bereits aufgeho-benen Niederlage-, Umschlags-, Stapel- und sonstigen Gerechtsame und lästi-gen Privilegien, sollen nicht wieder hergestellt werden.
Schifffahrt.
Art. 4. Die Schifffahrt auf den Flüssen und Strömen beider Staaten,die Flößerei, die Benutzung der Leinpfade, Schleusen und Canäle, sowohl derbereits vorhandenen, als auch derer, welche künftig noch angelegt werden möch-ten, ist den gegenseitigen Unterthanen ganz in der Art wie den eigenen gestattet.
Art. 5. Die Schifffahrt aus der Weichsel, dem Niemen und auf den indiese sich ergießenden Flüssen ist frei von Abgaben. Canal-Brücken und Schleu-sengefälle sollen durch öffentlichen Anschlag an den Erhebungsstellen bekanntgemacht werden.
Mundvorrath der Schiffer.
Art. 6. Dieser ist gegenseitig abgabenfrei für die Hin- und Rückfahrt,zu welchen noch der Bedarf für einen dreiwöchentlichen Aufenthalt am Bestim-mungsorte gerechnet wird.
Handel.
Art. 7. Obschon gegenseitig die Vortheils anerkannt werden, welchemit der Annahme des Grundsatzes eines völlig freien, in keinem Zweige mitverbotähnlichen Abgaben belegten Handels verbunden sein würden, so könne»sich dennoch der unmittelbaren und vollständigen Anwendung desselben gebiete-rische Umstände entgegenstellen, deßhalb haben sich beide Mächte über die inden nachfolgenden Artikeln enthaltenen Bestimmungen vereinigt.
Ausfuhr.
Art. 8. Beide Regierungen behalten sich Hinsicht? derselben auf den,ihre Staaten scheidenden Grenzen, die Anordnungen nach Maßgabe ihrer resp-Handelssysteme vor. Tritt jedoch der Fall ein, daß die gegenwärtig erlaubteAusfuhr kaufmännischer oder anderer Waaren künftig verboten, oder hoher