Band 
Dritter Band.
Seite
384
JPEG-Download
 

384 Handelstractatr und Handelsverträge.

§.21. Freundschafts-, Schifffahrts- und Handelsvertrag

zwischen Preußen und Brasilien, vom S. Juli 1 827.

Art. 2. Die geg.nseitigen Unterthanen genießen im ganzen Umfangebeider Staatsgebiete die Rechte, Borrechte, Begünstigungen und Befreiungen,welche den Unterthanen der am meisten begünstigten Nationen zugestanden find«der werden möchten.

Art. S. Im Fall eines Friedensbruches sollen sie in den Besitzungender andern Macht wohnen und zu Besorgung ihrer Angelegenheiten bleibendürfen, ohne auf eine Weise behelligt zu werden. Im Falle ihr Betragen ihreEntfernung nothwendig macht, sollen sie eine Frist von höchstens 8 Monatenbewilligt erhalten, um sich mit ihrem Eigenthum zu entfernen.

Art. 5. Die Consuln und andern Agenten beider Machte sollen, nachVerhältniß ihres Ranges, in den Staaten der andern Macht eben so behandeltwerden, als die der begünstigtsten Nationen.

Art. s. Zwischen den beiderseitigen Unterthanen soll gegenseitige Frei-heit der Schifffahrt und des Handels in allen Hafen, Baien, Buchten, Anker,platzen, Städten und Gebieten der contrahirenden Machte stattfinden.

Ausgenommen hiervon sind jedoch die den beiden resp. Kronen vvrbehal-tenen Handels-Artikel, sowie die Küstenfahrt und der Küstenhandel.

Art. 7. Die Schiffe der Unterthanen beider Machte, welche in die Hast»oder Ankerplätze der andern einlaufen oder aus denselben auslaufsn, sollen kei-nen andern oder höhern Abgaben und Lasten, welcher Art sie auch sein mögen,unterworfen sein, als denen, welche Schiffe der begünstigtsten Nationen jetztzu erlegen haben oder künftig zu erlegen verpflichtet werden möchten.

Art. 8. Alle Erzeugnisse, Waaren und Artikel jedweder Art, welche derProduction, Manufactur und Industrie der Unterthanen und Gebiete einerder beiden Mächte angehören, und auf birectem oder indirectem Wege aus denStaaten der einen Macht in die der andern, sowohl auf Preußischen als Bra-silianischen Schiffen eingeführt werden, sollen einzig nur diejenigen Abgabe»bezahlen, welche die Unterthanen der begünstigtsten Nationen in Gemäßheitdes allgemeinen Zolltarifs entrichten oder künftig entrichten werden, wobei je-doch die portugiesische Nation nicht als Maßstab dienen soll. Wenn gedachteWaaren im Zolltarif keine bestimmte Evakuation haben, so soll die Einclari-rung im Zolle nach der Factura, oder nach einer von der einführenden Parleiunterzeichneten Angabe des Werthes geschehen; sollten jedoch die mit der Er-hebung der Abgaben beauftragten Zollbeamten Ursach haben, solche Werth-Angabe für unrichtig zu halten, so soll es ihnen frei stehen, die so evaluirtenGegenstände binnen 14 Tagen nach deren Anhaltung gegen Zahlung des an-gegebenen Werthes mit einem Aufschlage von 1V K, und unter Zurückerstattmigder erlegten Abgaben an sich zu nehmen.

Die gegenseitigen Unterthanen werden in Betreff der Zahlung aller Zoll-Abgaben, Unkosten und Spesen in den Staaten der andern Wacht gleiche Vor-theile wie die Eingebornen genießen.

Art. S. Products und Waaren, welche zur Wiederausfuhr und Umla-dung clarirt werden, sollen gegenseitig dieselben Abgaben bezahlen, welche dieUnterthanen der begünstigtsten Nationen jetzt ober künftig entrichten. Die auseinem Schiffbruch geretteten sind der Entrichtung der Eingangs-Abgaben nichtunterworfen; sie würden denn für den innern Verbrauch einclarirt. — Für alle