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Handelstractate und Handelsverträge.
Waaren und Handelsgegenstände, deren Ausfuhr aus den beiderseitigen Hafenerlaubt ist, sollen dieselben Prämien, Räckzölle und Vortheile gewährt^verden,die Ausfuhr erfolge auf Schiffen des einen oder des andern Staates.
Art. 10. Alle Producie und Waaren, welche aus dem Gebiete der ei-nen Macht nach den Staaten der andern auf directe oder indirecte Weise aus-geführt werden, sollen mit Ursorungs-Zeugniffen, vom Consul der letzter»Macht, oder, in Ermangelung eines Eonsular-Agenten, von der kompetentenBehörde des Landes unterzeichnet, versehen sein.
Art. tt. Im Falle eine der beiden Wachte mit einer dritten im Kriegebegriffen wäre, so dürfen die gegenseitigen Unterthanen ihren Handel und ihreSchifffahrt mit deren Staaten fortsetzen, ausgenommen mit den Städten oderHafen, welche zur See oder zu Lande blokirt oder belagert wären. — In kei-nem Falle soll der Handel mit den für Kriegs-Contrebande erachteten Gegen-ständen erlaubt sein; als da sind: Kanonen, Mörser, Gewehre, Pistolen, Gra-naten, Sündwürste, staffelten, Wehrgehänge, Pulver, Salpeter (Schwefel),Helme und andere zum Kriegsgebrauche verfertigte Werkzeuge irgend einerArt.
Art. 12. Gegenwärtiger Tractat soll vom Tage der Ratification ab,zehn Jahre hindurch gültig sein, und über diesen Zeitpunkt hinaus, bis zumAblauf von zwölf Monaten, nachdem die eine oder die andere contrahirenbeMacht der andern ihre Absicht, denselben aufzuheben, erklärt haben wird.
Art. 14. Der gegenwärtige Vertrag soll ratificirt werden und die Aus-wechselung der Ratifikationen soll innerhalb 8 Monaten, vom Tage der Unter-zeichnung an, oder, wenn es sein kann, noch früher, in Rio de Janeiro erfolgen.
Zusatz-Artikel.
Da es die aufrichtige Absicht der contrahirenden Mächte ist, durch An-nahme eines Systems vollkommener, auf billigen Grundsätzen beruhender Ge-genseitigkeit dem Handel alle mögliche Freiheit zu gewähren, so ist man über-eingekommen, daß alle Schifffahrts- oder Hanbels-Vortheile, welche von einerder beiden contrahirenden Machte irgend einer Stadt, einer Nation oder einemStaate, mit Ausnahme der Portugiesischen Nation, bewilligt sein, oder künftigbewilligt werden sollten, hierdurch auch den Unterthanen der andern Macht ebenso, als ob diese Vortheile in den obengedachten Vertrag wörtlich aufgenom-men wären, jedoch unter den Bedingungen, unter welchen ihre Bewilligung er-folgt ist, zugestanden sein sollen.
Der gegenwärtige Zusatz-Artikel soll dieselbe Kraft und Gültigkeit haben,als ob er Wort für Wort in den Vertrag vom S. Juli 1827 eingerückt wäre.
So geschehen zu Rio de Janeiro, den t 8. April 1828.
§.22. Handels- und S chifffah rts - Vertrag zwischen Preu-ßen und den Vereinigten Staaten von Nordamerika, vom1. Mai 1 8 2 8.
Art. I. Zwischen den Gebieten der contrahirenden Theile soll Freiheitund Gegenseitigkeit des Handels und der Schifffahrt stattfinden. Den gegen-seitigen Unterthanen soll der Eingang in die Häfen, Ströme und Platze derGebiete beider Theile gegenseitig überall, wo der fremde Handel erlaubt ist,offen stehen. Sie sollen die Freiheit haben, sich daselbst aufzuhalten, und inledwedem Theile der gedachten Gebiete zu residiren, um daselbst ihre Geschäfte