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Handelstractate und Handelsverträge.
zu besorgen, zu welchem Zwecke sie derselben Sicherheit und desselben Schutzes-wie die Einwohner des Landes, in welchem sie sich niederlassen werden, genie-ßen sollen; müssen sich jedoch den daselbst bestehenden Gesetzen und Verordnun-gen unterwerfen.
Art. 2. Schiffs mit Ballast oder Ladung sollen gegenseitig in den Ha-sen beider Staaten, bei ihrem Einlaufen, Aufenthalte und Ausgange, hinsicht-lich der Tonnengelder, Leuchttkurm-, Lootsen-, Berge- und Hafengebühren,wie auch hinsichtlich derer für die öffentlichen Beamten und aller andern Abga-ben und Gebühren irgend einer Art oder Benennung, welche im Namen oderzum Vortheil der Regierungen, der Ortsbehörden oder Privatanstalten erhe-ben werden, auf demselben Fuße, wie die mit ihnen von demselben Orte kom-menden National-Schiffc behandelt werden.
Art. 3. Die Waaren und Handelsgegenstände jeglicher Art, mögen sieErzeugnisse des Bodens oder des Kunstfleißes der vereinigten Staaten vonAmerika, oder jedes anderen Landes sein, welche gesetzlich auf PreußischenSchiffen in die Häfen Preußens eingeführt werden dürfen, sollen daselbst glei-cherweise auf Schiffen der vereinigten Staaten von Amerika eingeführt werdenkönnen, ohne andere oder höhere Abgaben oder Gebühren irgend einer Artund Benennung, mögen diese erhoben werden, von wem sie wollen, zahlen zumüssen, alS wenn sie auf preußischen Schiffen eingeführt würden; und die Re-ciprocität soll in den Häfen der vereinigten Staaten hinsichtlich der Preußi-schen Schiffe in demselben Umfange beobachtet werden,
Art. 4. Zu Vermeidung aller Mißverständnisse und Zweideutigkeiten,wirb hierdurch erklärt, daß die in den beiden vorhergehenden Artikeln enthalte-nen Bestimmungen in ihrem ganzen Umfange auf die Preußischen Schiffe undderen Ladungen, welche in die Häfen der vereinigten Staaten von Amerika,und umgekehrt, auf die Schiffe dieser Staaten, welche in die Häfen des König-reichs Preußen einlaufen, anwendbar sind, die gedachten Schiffe mögen nunaus den Häfen des Landes, welchem sie angehören, oder aus denen irgend ei-nes andern fremden Landes ankommen.
Art. L. Auf den Eingang der Erzeugnisse des Bodens oder des Kunst-fleißes beider Staaten, sollen gegenseitig weder andere noch höhere Abgabengelegt werben, als diejenigen, welche auf dieselben Artikel, wenn sie Erzeug-nisse des Bodens oder des Kunstfleißes irgend eines andern fremden Landessind, gelegt sind, oder gelegt werden möchten. Auch soll die Einfuhr der Er-zeugnisse des Bodens oder des Kunstfleißes beider Länder, sowohl hinsichtlichdes Einganges als Ausganges in den gegenseitigen Häfen, mit keinem Verbotebelegt werben, welches nicht gleichmäßig auf alle andere Nationen ausgedehntwäre.
A r t. K. Alle Waaren und Handelsgegenstände, Erzeugnisse des Bo-dens ober des Kunstfleißes der vereinigten Staaten oder jedes andern Landes,deren Ausfuhr aus den Häfen dieser Staaten gesetzlich erlaubt ist, sollen ingleicher Art auch auf Preußischen Schiffen aus selbigen ausgeführt Werdendürfen, ohne andere oder höhere Abgaben oder Gebühren irgend einer Artoder Benennung, gleichviel von wem diese erhoben werden, bezahlen zu müs-sen, als wenn die Ausfuhr derselben Waaren oder Güter auf Schiffen der ver-einigten Staaten von Amerika erfolgt wäre. Eine vollständige Erwiederung