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Dritter Band.
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Handelstractate und Handelsverträge, 387

alles dessen wird in den Hafen des Königreichs Preußen hinsichtlich.der,Schiffeder vereinigten Staaten von Amerika beobachtet werden.

Art.. 7. Die vorstehenden Artikel sind. aus die Küstenfahrt. oder Sabo-tage beider Lander nicht anwendbar, welche jeder contrahirende Theil, sich aus-schließlich vorbehält.

Art. 8. Beim Einkauf der gesetzlich eingeführten Gegenstände des Hanfdels, soll auf die Nationalität des Schiffes, welches dieselben eingeführt hat,keine Rücksicht genommen, und aus solchem Grunde weder unmittelbar nochmittelbar, von Seiten eines der contrahirenden Theile, oder durch in derenNamen oder unter deren. Autorität, handelnde Gesellschaften, Corpopationenoder Agenten, ein Vorrecht oder irgend ein Vorzug zugestanden werden, indemes die bestimmte Absicht Leiber Theile ist, daß in dieser Hinsicht durchaus, heinUnterschied stattfinde.

Art. S. Wird von einem contrahirenden Theile künftig andern Natio-nen irgend eine besondere Begünstigung gestattet, in Betreff des Handels oderder Schifffahrt, so soll diese Begünstigung auch sofort dem andern Theile mitzu Gute kommen, welcher derselben, wenn sie ohne Gegenleistung zugestandenist, ebenfalls ohne eine solche, wenn sie aber an die Bedingung einer Vergel-tung geknüpft ist, gegen Bewilligung derselben Vergeltung genießen wird.

'Art. I.V. Beide contrahirende Theile.gestehen sich gegenseitig die Befug-nis zu, in den Hafen des anderen Theiles selbstgeiaählte Cöniuln, Vice-Con-iuln, Agenten undsCommissarien. zu unterhalten, welche derselben Privilegienund Befugnisse, wie die der begünstigtsten Nationen, thetthaft werden, jedoch,wenn sie Handel treiben wollen,' denselben Gesetzen und. Gebräuchen unterwor-fen sein sollen, denen die.Privaten ihrer Ration an dem. Orte, wo sie residjren,unterworfen sind. . '

Die Cönsuln, Vice-Consuln und Handelsagenten sollen das Recht haben,in dieser. Eigenschaft bei Streitigkeiten, welche zwischen den Capitains und denMannschaften der Nation, deren Interesse, sie wahrnehmen, entstehen möchten,als Richter oder Schiedsrichter zu dienen, ohne daß die Lokalbehör.den dabeieinschreiten dürfen, wenn nicht durch diese Streitigkeiten etwa die Ordnungoder Ruhe des Landes gestört wird, oder die Consular- und Handelsagentenderen Mitwirkung zur Vollziehung oder Aufrechthaltung ihrer Entscheidungenin. Anspruch nehmen.

Art. 12. Der zwölfte Artikel des zwischen beiden Theilen im Jahre1785 abgeschlossenen Freundschafis- und Handelsvertrages, sowie die ArtikelIS ff. bis zum Artikel 24 einschließlich des zu Berlin im Jahre 1799 abge-schlossenen Vertrages, mit Ausnahme des letzten Absatzes des Artikels IS, dieVerträge mit Großbritannien betreffend, sind wieder in Kraft hergestellt undsollen dieselbe Kraft, und Gültigkeit haben, als machten sie einen Theil des ge-genwärtigen Tractates auch Es versteht sich jedoch, daß die in den auf dieseWeise wieder in Kraft gesetzten Artikeln enthaltenen Bestimmungen stets als anden von dem einen oder dem andern Theile in dem Zeiträume zwischen demAblaufe des gedachten Vertrages von 1799 und dem Beginne der Ausführungdes gegenwärtigen Vertrages mit andern Mächten geschlossenen Verfpägen undConventionen Nichts abändernd erachtet werden sollen.

Da es noch immer der Wunsch beider Theile ist, ihrer im Artikel 12 desVertrages von 1749 ausgesprochenen Absicht gemäß, unter Sich oder in Ver-