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Handelstractate und Handelsverträge.
binoung mit andern Seemächten auf fernere Bestimmungen Bedacht zu neh-men. welche dazu dienlich sein könnten, dem Handel und der Schifffahrt derNeutralen einen gerechten Schutz und Freiheit zu sichern und diese Angelegen-heit der Civilisation und der Menschlichkeit zu befördern, so verpflichten siesich hier wie damals, zu einer künftigen dazu paffenden Zeit über diesen Ge-genstand in Verbindung zu treten.
Art. 13. Wegen der Entfernung beider Länder von einander und derdaraus hervorgehenden Ungewißheit über die möglicherweise stattfindenden Be-gebenheiten ist verabredet, daß ein. Einem von Ihnen zugehöriges Handels-schiff, welches nach einem zur Zeit seiner Abfahrt voraussetzlich blokirten Hafenbestimmt ist, dennoch nicht wegen eines ersten Versuches, in diesen Hafen ein-zulaufen, soll genommen oder eondemnirt werden können, es sei denn, baß be-wiesen werden kann, das gedachte Schiff habe während der Fahrt die Fort-dauer der Blokade des fraglichen Platzes in Erfahrung bringen können undmüssen; hingegen sollen Schiffe, welche nach einmaliger Zurückweisung imLaufe derselben Reise versuchen würden, in denselben blokirten Hafen einzu-laufen, unterliegen der Anhaltung und Condemnaiion.
Art. 14. Die Bürger oder Unterthanen beider Staaten haben die Frei-heit, in den Staaten des andern Theils, über ihr persönliches Vermögen durchTestament, Schenkung oder auf andere Weiss zu verfügen; sind ihre ErbenUnterthanen oder Bürger des andern conirahirenden Theils, so sollen diese vonihrem Vermögen persönlich oder durch Bevollmächtigte Besitz nehmen undnach Gefallen darüber disponiren dürfen, ohne andere Abgaben als diejenigenzu zahlen, denen die Einwohner des Landes, wo das fragliche Vermögen be-findlich ist, in gleichen Fällen unterworfen sind. Besteht die Erbschaft inGrundstücken, die der Erbe in seiner Eigenschaft als Fremder nicht besitzenkönnte, so soll ihm eine angemessene Frist zu deren Verkauf bewilligt werdenund er soll den Ertrag ohne Hinderniß, und frei von allen Abzügen von Sei-ten der Regierung, aus dem Lande ziehen können.
Art. 15. Der gegenwärtige Vertrag soll zwölf Jahre hindurch, vomTage der Auswechselung der Ratifikationen an, gültig sein, und wenn zwölfMonate vor dem Ablauf dieses Zeitraumes keiner von beiden Theilen demandern mittelst einer officiellen Erklärung seine Absicht, die Wirkung desselbenaufhören zu lassen, kund thun wird, so soll der Vertrag noch ein Jahr überdiesen Zeitraum hinaus und so fortdauernd bis zum Ablauf von 12 Monatennach einer solchen Erklärung, zu welcher Zeit diese auch erfolgen mag, verbind-lich bleiben.
Acht. 1S. Die Genehmigung und Ratifikation des Vertrags soll beider-seits von den Staats-Oberhäuptern erfolgen und die betreffenden Urkundensollen binnen neun Monaten nach dem Tage der Unterzeichnung des Vertra-ges, oder wo möglich noch früher, in der Stadt Washington ausgewechseltwerden.
(Diese Auswechselung erfolgte daselbst am 14. März 1829.)
§. 23. 'Handels- und Schifffahrts-Vertrag zwischen Preu-ßen und den freien Hansestädten, vom 4. Oktober 182 8.
Art. 1. Preußische, mit Ballast oder Ladung in den Häfen der freien«nd Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg, sowie deren mit Ballast oder