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Dritter Band.
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Handelstractate und Handelsverträge,

Ladung in Preußischen Häfen ankommende Schiffe, sollen, bei ihrem. Einlau-fen wie bei der Ausfahrt hinsichtlich der jetzt oder künftig bestehenden Hafen-,Tonnen-, Leuchtthurm-, Lootsen- und Bergegelder, wie auch hinsichtlich allerandern, jetzt oder künftig der Staatskasse, den Städten oder Privatanstaltenzufließenden Abgaben und Lasten irgend einer Art oder Benennung, auf demsel-ben Fuße wie die Nationalschiffe behandelt werden.

Art. 2. Alle Waaren, Güter und Handels-Gegenstände, inländischenwie ausländischen Ursprungs, die jetzt oder künftig auf Nationalschiffen in bei-derseitigen Häfen ein- oder ausgeführt werden dürfen, sollen i» ganz gleicherWeise auch auf den Schiffen des andern Theils ein- und ausgeführt werdenkönnen, ohne mit höhern oder andern Abgaben belastet zu sein, als sie bei derEin- oder Ausfuhr auf Nationalschiffen bezahlt haben würden. Auch solle»bei der Ein- oder Ausfuhr solcher Waaren, Güter und Handelsgegenständeauf Schiffen des andern Theils die nämlichen Prämien, Stückzölle, Vortheileund sonstigen Begünstigungen gewahrt werden, welche zu Gunsten der Ein-und Ausfuhr auf Nationalschiffen etwa bestehen, oder künftig zugestanden wer-den möchten.

Art. s. Wie nach vorstehendem Artikel räcksichtlich der Nationalität derbeiderseitigen Schiffe eine Gleichstellung in den von deren Ladungen zu erhe-benden Abgaben Statt finden soll, eben so soll auch jeder, wegen des Eigen-thums solcher Ladungen, in der Größe dieser Abgaben etwa bestehende Unter-schied wegfallen. Bei der Ein- oder Ausfuhr auf den Schiffen beider Theilesollen daher alle Güter, Waaren und Handelsgegenstände, welche PreußischenUnterthanen gehören, in den Hafen der Hansestädte von Seiten dieser keinenhöhern oder andern Ein- und Ausgangs-, noch sonstigen Abgaben, als das Ei-genthum ihrer eigenen Bürger, und umgekehrt, alle Güter, Waaren undHandelsgegenstände, welche Bürgern der freien Hansestädte gehören, sollen inden Preußischen Hafen keinen andern oder höhern Ein- und Ausgangs- odersonstigen Abgaben unterworfen sein, als das Eigenthum Preußischer Unter-thanen.

Art. 4. Die Bestimmungen der vorstehenden Artikel sind in ihrem gan-zen Umfange nicht nur dann anwendbar, wenn die beiderseitigen Schiffe directaus ihren Nationalhafen ankommen, oder nach selbigen zurückkehren, sondernauch dann, wenn sie unmittelbar aus den Häfen eines dritten Staates ankom-men, oder dorthin bestimmt sein sollten.

Art. 5. Die Preußischen Schiffe sowohl als die der Hansestädte sollengegenseitig die Befugnisse und Vorzüge, welche ihnen der gegenwärtige Ver-trag zusichert, nur insofern genießen, als sie mit den nach den Vorschriftendesjenigen Theils, dessen Flagge sie führen, ausgefertigten Schiffspassen undMusterrollen versehen sind.

Art. 8. Was in den Artikeln 1 bis 4 in Betreff der, in die beiderseiti-gen Hafen eingehenden oder aus diesen auslausenden Seeschiffe des andernTheils und deren Ladungen festgesetzt ist, soll auch auf den gegenseitigen Fluß-schiffjahrts-Verkehr völlige Anwendung finden. Bei den Flußschiffen genügtzum Beweise der Nationalität, das in der Weserschifffahrtsacte vom 10. Sep-tember 1823 und resp. in dem Schlußprotokolle der Elbschifffahrts-Revisions-Commission st. st. Hamburg den 18. September 1824 vereinbarte Manifest.

Art. 7. Würden die Contrahenten es zweckmäßig erachten, zur Beför-