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Handelstractate und Handelsverträge.
derung ihres gegenseitigen Handels-Jnteresse additionelle Stipulationen einzu-gehen/ so sollen alle Artikel/ über welche man sich dergestalt vereinigen wird,als Theile dieses Vertrages angesehen werden»
Art» 8. Wiewohl der gegenwärtige »Vertrag als für die drei freienHansestädte gemeinschaftlich geltend angesehen werden soll, so ist man dennochübereingekommen, daß deßhalb nicht eine solidarische Verpflichtung unter ih-ren resp, Regierungen stattfinden, und das etwaige Aufhören der Bestimmun-gen dieses Vertrages, für eine derselben, keine Wirkung auf die vertragsmäßi-gen Verhältnisse der andern haben soll, für welche vielmehr in einem solchenFalle der Vertrag in voller Kraft bleiben wird.
Art. S. Die Dauer des gegenwärtigen Vertrages, welcher vom Lageder Auswechselung der Ratifikationen ab in Kraft treten wird, ist vorläufigauf den Zeitraum bis zum 1. Januar 184 0 festgesetzt, und soll, wenn 12Monate vor dem Ablauf dieses Zeitraums von einer oder der andern Seiteeine Aufkündigung nicht erfolgt sein wird, stets als noch ferner ein Jahr, undso fort, bis zum Ablauf eines Jahres nach geschehener Aufkündigung verlän-gert, betrachtet werden.
Art. > l>. Die Ratifikationen sollen erfolgen und bis deßfallsigen Urkun-den sollen spätestens innerhalb fünf Wochen, oder wo möglich noch früher, inBerlin ausgewechselt werden.
(Die Auswechselung geschah am 18. Nov. 1823.)
§.24. Handels- und Schis ffahrts-Vertrag zwischenPreußenund dem Gr o ß herz o g th um Oldenburg, vom 2 6. Juli 18Z0.
Art. 1. Preußische, mit Ballast oder beladen in den OldenburgischenHafen ankommende oder dort auskaufende» sowie Oldenburgische, mit Ballastoder beladen in den Preußischen Hafen ankommende oder daselbst auskaufendeSchiffe, sollen bei ihrem Eingänge wie bei der Abfahrt, hinsichtlich der jetzt be-stehenden oder künftig anzuordnenden Hafen-, Tonnen-, Feuer-, Lootsen- undBergegelder, wie auch hinsichtlich aller andern, jetzt oder künftig der Staats-' casse, den Städten oder Privatanstalten zufließenden Abgaben und Lasten ir-gend einer Art oder Benennung, auf demselben Fuße wie die Nationalschissebehandelt werden.
Art. 2. Allen Waaren, Gütern und Handelsgegenständen, sie seien in-oder ausländischen Ursprungs und Eigenthums, die jetzt oder künftig in diePreußischen oder Oldenburgischen Hafen auf Rationalschiffen ein- oder ausge-führt werden dürfen, soll in ganz gleicher Weise auch auf den Schiffen des an-dern Staates der Ein- oder Ausgang gestattet sein, ohne mit Hähern oder an-dern Abgaben irgend einer Art belastet zu werden, als bei der Ein- oder Aus-fuhr derselben Gegenstände auf Nationalschiffen zu entrichten sind. Auch sol-len bei der Ein- oder Ausfuhr solcher Waaren Güter und Handelsgegenständeauf Schiffen des andern Staates die nämlichen Prämien, Rückzölle, Vortheileund jede sonstige Begünstigung gewahrt werden, welche für die Ein- oder Aus-fuhr auf Nationalschiffen etwa bestehen, oder künftig zugestanden werdenmöchten.
Art. 3. Vorstehende Bestimmungen sind in ihrem ganzen Umfange nichtnur dann anwendbar, wenn die beiderseitigen Schiffe direkt aus ihren Natio-rurlhäsen ankommen oder dahin zurückkehren, sondern auch dann, wenn sie un-