Handelstractatc und Handelsverträge' 39t
mittelbar aus den Häfen eines dritten Staates ankommen ober dahin bestimmt
sind. .
Art. 4. Was in den Artikeln 1 bis's zunächst in Betreff der in diebeiderseitigen Seehafen eingehenden ober aus selbigen auskaufenden Seeschiffedes anderen Staates und deren Ladungen festgesetzt ist, soll auch auf den ge-genseitigen Fluß-Schifffahrts-Verkehr völlige Anwendung finden.
Art. 5. Die beiderseitigen Schiffe sollen gegenseitig der Befugnisse undVorzüge, welche ihnen der gegenwärtige Vertrag zusichert, nur in sofern theil-tzaft werden, als sie mit den nach den Vorschriften dessenigen Staates,, dessenFlagge sie führen, zum Beweise ihrer Nationalität ausgefertigten Schiffspas-sen und Musterrollen versehen sind. Bei den Flußschiffen genügt in dieserBeziehung das in der Weser-Schifffahrts-Acte vom 10. September 1323 ver-einbarte Manifest.
Art. 6. Die Dauer des Vertrages erstreckt sich biS zum 31. December1840. Ist derselbe nicht 12 Monate vor Ablauf dieser Zeit gekündigt, so wirder als ferner auf ein Jahr und sofort bis zum Ablauf eines Jahrs nach er-folgter Aufkündigung verlängert angesehen.
Art. 7. Der Vertrag soll zu beiderseitiger Ratification vorgelegt, unddie Ratifications-Urkunden sollen spätestens binnen 4 Wochen ausgewechseltwerden.
§. 25. Handels- und Schifffahrtsvertrag zwischen denfreien Hansestädten und Brasilien, vom 27. Nov. 1 8 2 7.
Art. 1. Alle Häfen und Ankerplätze der gedachten Staaten, welche denSchiffen irgend einer andern Nation offen sind, sollen es auch resp. den Bra-silianischen und Hanfeatilchen Schiffen sein.
Art. 2 . Jedes Schiff unter Lübecker, Bremer ober Hamburger Flagge,welches ausschließlich Bürgern einer dieser Städte gehört und dessen Capitainebenfalls Bürger derselben ist, soll hinsichtlich aller diese Convention betreffen-den Gegenstände als ein hanseatisches Schiff betrachtet werden. Genau das-selbe gilt umgekehrt in Betreff der Brasilianischen Schiffe. Die regelmäßigausgefertigten Seepässe sollen unter den Contrahenten als Beweis der Natio-nalität beiderseitiger Schiffe gelten.
Art. 3. Hanseatische Schiffe, welche in Brasilianische Hasen einlaufen,so wie die in Hanseatischen Häfen einlaufenden Brasilianischen, sind keinenandern oder höhern, aus den Fahrzeugen ruhenden Abgaben, abgesehen vonihren Ladungen, an Hafen-, Fracht-, Anker-, Leucht-, Tonnen-, Visttrtions-und Lootsen-Geld, oder unter welcher andern Benennung es auch sei, unter-worfen, als solchen, die jetzt oder in Zukunft von Fahrzeugen jeden Theils er-hoben werden.
Art. 4. Es sollen gegenseitig keine Ein- oder Ausfuhrverbote erlassenwerden, die nicht in Bezug der betreffenden Artikel auch diejenigen andererLander treffen.
Art. 5. Kein Artikel soll mit höhern Abgaben oder Lasten beschwertwerden, als von andern Nationen von demselben erhoben wirb.
, Art. g. Alle Waaren können durch Schiffs des andern Theils einge-führt werden, wenn sie Nationalschiffe einbringen dürfen. Der Küstenhandelist hiervon ausgenommen. In Betreff der Benutzung von Küstenfahrzeuge»