392 Handelstractate und Handelsverträge.
zum Waarentransport sollen die gegenseitigen Bürger und Unterthanen diesel-ben Rechte haben, wie die am meisten begünstigten Nationen sie genießen.
Art. 7. Alle und jede Waaren, ohne Unterschied des Ursprungs, die inBrasilianischen, oder einer in den Hanseatischen Hasen in ihrem direkten Han-del begünstigten Nation ungehörigen Schiffen von Brasilien in die Hanseati-schen Hafen geführt werden oder aus denselben nach Brasilien gehe», sowie diein Brasilianischen Schiffen aus irgend einem Lande in die Hanseatischen Ha-fen ein- oder aus diesen nach irgend einem Lande geführten Waare», haben ingedachten Hafen die Ein- und Ausgangsgebühren, wie die Abgaben jeder Artnur nach dem, dem directen und nationalen Handel der am meisten begünstig-ten Nationen zugestandenen Maßstabe zu entrichten. Die völlige Reciprocitätwird von Brasilien zugestanden, wo von allen zum innern Verbrauch disxachir-ten Gütern statt 24 nur lS K entrichtet werben sollen. Da die Hansestädteden indirecten Handel Brasiliens auf keine Weise beschrankt haben, und dagleichwohl die Brasilianische Regierung in der gegenwärtigen Lage ihrer Han-delsverhältnifse dem indirecten Handel gedachter Städte nicht die gleiche Aus-dehnung und vollständige Reciprocität einräumen kann, so ist man übereinge-kommen, daß der besagte indirecte Handel einstweilen nur hinsichtlich solcherNationen Statt finden soll, deren direkter Handel in den Brasilianischen Hä-fen durch besondere Vertrage begünstigt ist oder künftig begünstigt wird. Diein Hanseatischen Fahrzeugen aus den Häfen solcher begünstigten Rationen nachBrasilien geführten Güter, haben daselbst dieselben Abgaben, welche die Hanse-städte in ihrem directen Handel bezahlen, zu entrichten; wobei inzwischen jeneGüter denselben Förmlichkeiten unterworfen bleiben, welche erforderlich sind,wenn sie von den i» ihrem directen Handel begünstigten Nationen in Bra-silien eingeführt werden. Die in einem oder dem andern Lande für die Ein-oder Ausfuhr in Schiffen irgend einer fremden Nation bewilligten Prämien,Stückzölle und sonstigen Vortheile der Art, werden auf gleiche Weise zugestan-den, wenn die Ein- oder Ausfuhr in Fahrzeugen des andern Landes geschieht.In der direkten Fahrt zwischen Brasilien und den Hansestädten genügen dierespectiven, durch die Brasilianischen oder Hanseatischen Consulate, oder inderen Ermangelung durch die Ortsbehörden visirten Manifeste, um die Ein-oder Ausfuhren der in diesem Artikel stipulirken Begünstigungen theilhaftigzu machen.
Art. 8. Die im vorigen Artikel bemerkten Waaren genießen in den Zoll-stätten hinsichtlich ihrer Abfertigung alle Vorzüge und Erleichterung, die deram meisten begünstigten Nation jetzt oder künftig zu Theil werden. Man istbesonders übereingekommen, daß, sofern ihr bestimmter Werth im Brasiliani-schen Tarif nicht enthalten ist, ihre Dispachirung im Zollhause nach einer vondem Empfänger unterzeichneten Werthdeclaration geschehe; sollten die Zollbe-amten hierin eine Unrichtigkeit vermuthen, so sind sie befugt, die so clarirtenGegenstände, innerhalb l L Tagen, gegen Zahlung des angegebenen Werthesmit l o H Aufschlag, und gegen Rückerstattung der erlegten Abgaben zu über-nehmen.
Art. S. Der Handel und die Schifffabrt zwischen Brasilien und denHansestädtischen Häfen genießen gegenseitig alle Privilegien und Vorzüge, dieirgend einer andern Ration eingeräumt sind, oder werden. Indeß sollen ineder Portugiesischen Nation zugestandenen hierbei nicht zum Maßstabe dien«»,