Handelstractate und Handelsverträge. 393
sowie sich auch die Wirkungen dieses Vertrages nicht auf Portugal erstre-cken.
Art. 10 . Die gegenseitigen Consuln werben sowohl für ihre Personenals hinsichtlich ihres Berufs, auf gleichem Fuß mit denen der am meisten be-günstigten Nationen behandelt. Namentlich genießen sie das Recht, über dieZollsätze sowohl allgemeine als besondere Vorstellungen zu machen, die mansodann, ohne darum die Abfertigung zu verzögern, möglichst schnell berücksich-tigen wird.
Art. 11. Im Fall ein contrahirender Theil sich im Kriege befindet,wahrend der andere neutral bliebe, ist ausgemacht, daß Alles, was der krieg-führende Theil mit andern Machten für die neutrale Flagge Vortheilhaftesverabredet hätte, auch zwischen den Contrahenten zur Richtschnur dienen soll.Um jedem Mißverstände hinsichtlich dessen, was als Kriegscontrebande zu be-trachten sei, vorzubeugen, ist man übereingekommen, deren Definition auf fol-gende Weise zu beschränken: Kanonen, Mörser, Flinten, Pistolen, Granaten,Pulverwürste, Laffetten, Wthrgehenke, Pulver, Salveter, Helme, Kugeln,Piken, Degen, Hellebarden, Sattel, Pferdegeschirre und andere zum Kriegsge-brauch verfertigte Werkzeuge aller Art.
Art. 12. Die gegenseitigen Individuen genießen hinsichtlich ihrer Per-sonen, Güter, Ausübung ihres Gottesdienstes und der Anwendung ihrer Gs-werbthatigkeit alle Rechte und Privilegien, die den Individuen der begünstigt-sten Nationen eingeräumt sind, oder es in der Folge werden; die Begünstigungeiniger Fremden in Brasilien, Assignanten beim Zoll sein zu können, soll auchden in Brasilien wohnenden Hanseaten zu Gute kommen.
Art. 13. Die Contrahenten behalten sich vor, in alle abditionelle Sti-pulationen einzugehen, welche das gegenseitige Handelsintereffe erfordern sollte,und alle Artikel, über die man sich dergestalt vereinigt, sollen als Theile desVertrages angesehen werden.
Art. 14. Obgleich der Vertrag mit den drei Hansestädten gemeinschaft-lich geschlossen ist, so soll er doch nicht für jede besonders solidarisch sein, undkann mit einer derselben aufhören, in Bezug auf die andern aber gleichwohl inKraft bleiben.
Art. 15. Der Vertrag soll die Ratifikationen beider Theile erhalten,und diese sollen binnen 4 Monaten, wo möglich noch früher, zu London aus-gewechselt werden. Er soll während zehn Jahren, vom Tage dieser Aus-wechslung an, und über diese Zeit hinaus, so lange als die Senate der Hanse-städte, gemeinschaftlich oder einzeln, oder die brasilianische obere Regierung dieAbsicht kund gethan haben, ihn zu Ende gehen zu lassen, nicht minder auchwährend der Dauer der Verhandlungen über seine Erneuerung oder Modifi-kation in Kraft bleiben.
8. 2s. Handels- undSchifffahrtsvertrag zwischen den freienHansestädten und den Vereinigten Staaten von Nordame-rika, vom 20. December 1827.
Art. 1 . Jede Art von Producten, Manufakturen oder Waaren, welcheaus jedem fremden Staate von Zeit zu Zeit gesetzlich in den VereinigtenStaaten auf deren eigenen Schiffen eingeführt werden können, sollen auch inSchiffen der freien Hansestädte eingeführt werden dürfen und die Abgaben auf