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Handelstractatc und Handelsverträge.
den Tonnengehalt oder die Ladung sollen gleich sein, die Einfuhr geschehe aufNational- oder Hanseatischen Schiffen. Eben dasselbe wird von HanseatischerSeite den Vereinigten Staaten von Nordamerika zugestanden. Alles, was ge-setzlich von einem Theile in seinen eigenen Schiffe» nach irgend einem fremdenStaats ausgeführt oder von ihm wiederausgeführt werden kann, soll auch inden Schiffen des andern Theiles ausgeführt oder wiederausgeführt werden dür-fen. Es sollen dieselben Vergütungen, Abgaben und Stückzölle zugestandenund erhoben werden, die Ausfuhr ober Wiederausfuhr geschehe in Schiffen deseinen oder des andern Theiles. Auch sollen keine andere oder höhere Abgabenauf gegenseitige Schiffe gelegt werden, als die, welche die eigenen erlegenmüssen.
Art. 2. Es sollen gegenseitig keine höheren noch andern Abgaben aufdie Einfuhr irgend eines Artikels der Products oder Manufakturen des andernTheils gelegt werden, als von demselben Artikel jedes andern fremden Staateszu erlegen sind; eben so soll es auch gegenseitig mit der Belastung der Aus-fuhr gehalten werden. Auch soll kein Verbot auf die Ein- oder Ausfuhr dergegenseitigen Productions- ober Manufactur-Artikel nach oder von den Häfendes andern Theiles gelegt werden, das nicht zugleich auf alle andern Nationensich erstreckte.
Art. L. Hinsichtlich des Ankaufs der Handelsartikel aller Art der bei-derseitigen Staaten, die in dem andern Staate oder dessen Gebiet gesetzlich ein-geführt werden, soll rücksichtlich der Nationalitat des Schiffes, in welchem dieseArtikel eingeführt sind, kein Vorrecht oder Vorzug, weder direct noch indirect,weder von einer der contrahirenden Theile selbst, noch durch Compagnien, Kor-porationen oder Agenten, welche für selbe oder unter ihrer Autorität handeln,ausgeübt werden können.
Art. 4. In Betrachtung des geringen Umfanges der Besitzungen derHansestädte und der zwischen ihnen bestehenden genauen Handels- und Schiff-fahctsverbindungen, ist festgesetzt, daß jedes Schiff, welches ausschließliches Ei-genthum eines oder mehrer Bürger einer Hansestadt, und dessen Capital»gleichfalls Bürger einer derselben ist, wenn drei Viertheile der Bemannungaus hanseatischen oder Unterthanen eines deutschen Bundesstaates bestehen, fürein den Hansestädten zugehöriges Schiff angesehen werden soll.
Art. 5. Jedes Schiff mit seiner Ladung, welches einer der drei freienHansestädte angehört und von einer derselben nach den Vereinigten Staatenkommt, soll so betrachtet werden, als habe es bei der Hansestadt, der es ange-hört, clarirt, wenn solches auch nicht diejenige gewesen wäre, von welcher esabgesegelt ist; und jedes Schiff der Vereinigten Staaten, und dessen Ladung,welches nach den Hafen der Hansestädte direct oder indirect handelt, soll für diegleichen Zwecke auf den Fuß eines hanseatischen Schiffes und dessen Ladungdieselbe Reise machend, gestellt sein.
Art. 6. Allen Kaufleuten, Schiffscapitainen und andern Bürgern bei-der Theile soll gestattet sein, in allen der Jurisdiktion eines derselben unter-worfenen Hafen und Platzen ihre eigenen Geschäfte selbst zu fähren, sowohl inHinsicht auf die Konsignation und den Verkauf ihrer Güter und Waaren imGroß- und Kleinhandel, als in Hinsicht auf Laden, Löschen und Versenden ih-rer Schiffe, wobei sie sich den Gesetzen, Verordnungen und eingeführten Ge-bräuchen zu unterwerfen haben, welchen die eingebornen Bürger unterworfen