Handelstractate und Handelsverträge. 395
sind. indem sie, in allen diesen Fallen, wie die Bürger oder Unterthanen des ei-genen Staates betrachtet werben.
Art. 7. Die gegenseitigen Bürger sollen die Macht haben, innerhalbdes andern Gebiets über ihre persönlichen Güter, mittelst Verkauf, Schenkung,Testament oder anderweit zu verfügen, und ihre Erben können persönlich oderdurch Bevollmächtigte die Güter in Besitz nehmen und darüber verfügen. Kannbei liegenden Gründen der Erbe in seiner Eigenschaft als Fremder den Besitzder Erbschaft nicht antreten, so soll ihm eine Frist von 3 Jahren zum Verkaufgestattet sein und er soll den Erlös ohne Beschwerde und frei von allem Ab-züge von Seiten deS Gouvernements ausführen können.
Art. 8. Den gegenseitigen Bürgern wird von beiden Theilen völligerSchutz und Sicherheit zugesagt; sie können sich in Streitigkeiten und Rechts-fällen jeder Rechtshülfe wie die Eingebornen bedienen und werden vor demGesetze diesen völlig gleich behandelt.
Art. 9. Beide Contrahenten wollen keiner andern Nation besondereBegünstigungen in Hinsicht auf Handel und Schifffahrt zugestehen, die nichtauch der andere Theil gemeinschaftlich erhielte; unentgeltlich, wenn diese Be-willigung andern Nationen so gemacht wurde, oder unter Zugestehung einesErsatzes, wenn eine solche Bedingung mit der Bewilligung verknüpft war.
Art. 10. Der Vertrag soll auf 12 Jahre bestehen und ferner jedesmal12 Monate, bis von einem der contrahirenden Theile die Aufkündigung dessel-ben erfolgt fein wird, nach welcher er dann binnen 12 Monaten sein Ende er-reichen soll. Hierbei wird jedoch noch festgesetzt, daß wenn auch diese Kündi-gung von einer oder zweien der Hansestädte erfolgte, er dennoch mit der drit-ten oder mit zweien derselben fortbestehen kann, welche diese Kündigung nichtofficiell angezeigt haben.
Art. 11. Nachdem der Vertrag gegenseitig genehmigt und ratiflcirtworden, sollen die Ratisications-Urkunden binnen 9 Monaten, wo möglich nochfrüher, ausgewechselt werden.
Zusatz-Artikel vom 4. Juni 1 828.
In diesem wird gegenseitig den Consuln und Bice-Consuln beider Theiledie Befugniß ertheilt, diejenigen Matrosen, welche der Mannschaft der resxecti-ven Schiffe angehören, und von diesen entwichen sind, verhaften zu lassen undsie zurückzusenden. Die Auslieferung soll alsdann nicht verweigert werden.
§. 28. Handels-Bertrag zwischen Großbritannien und derfreien Stadt Frankfurt, vom 14. Mai 1832.
Art. I. Es soll gegenseitige Handelsfreiheit zwischen dem GebieteGroßbritanniens und Irlands und dem der freien Stadt Frankfurt bestehen,so daß beiderseitige Bürger und Unterthanen das Recht haben, mit ihren Schif-fen und Ladungen, oder mit zu Lande und durch Binnenschifffahrt eingebrachtenWaaren ungehindert und sicher nach allen denjenigen Platzen, Häfen und Flüs-sen in den gedachten Gebieten zu kommen, wohin andere Fremde kommen dür-fen und Zutritt haben. Sie können sich in den gegenseitigen Gebieten auf-halten, dort wohnen, Häuser und Speicher zu ihren Handelszwecken miethenund inne haben, gleich den Kaufleuten der begänstigtsten Rationen, sollen denvollständigsten Schutz für ihren Handel genießen, und in Allem, was diesenund die Schifffahrt betrifft, den begänstigtsten Nationen gleichgestellt werden.