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Dritter Band.
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396 Handelstratta.tr uyd Handelsverträge.

Art. 2. Erzeugnisse Frankfurts sollen in England, wenn sie gesetzlichdort eingeführt werden können, so wie die aus britisch-europäischem- Gebiel inFrankfurt eingeführten Waaren sollen daselbst keinen andern und höhern Ein-fuhrzöllen unterworfen sein, als die aus andern Landern eingebrachten,

Art. 3. Bestimmt dasselbe für die Ausfuhrabgaben, Rückzolle u. s w.

Art. 4. Es sollen keine Ein- und Ausfuhrverbote noch sonstige Han-delsbeschränkungen auf die gegenseitigen Erzeugnisse gelegt werben, denen an-dere fremde Erzeugnisse nicht auch unterworfen sind.

Art. 5. Die Waaren beider Theile sollen gegenseitig gegen Erlegungdes Zolles nach dem jetzt bestehenden Tarif zugelassen werden; wird britischerSeit der Zoll auf Einfuhrartikel aus Frankfurt erhöht, so bleibt dieser Stadtdas Recht, ihren Zolltarif gleichfalls zu erhöhen.

Art. b. Bei der Einfuhr der Güter und Waaren in den gegenseitigenGebieten sollen die Zölle gleich sein, die Einfuhr geschehe auf nationalen oderauf Schiffen des andern Theils, gleichviel ob sie in einem fremden Hafen di-rect aus dem Schiffe des einen Theiles in das des andern überladen oder voneinem Quai, Werft oder Waarenhause verladen wurden, wohin sie jenesSchiff gebracht hatte.

Art. 7. Diese Gleichheit der Zölle soll auch bei der Ausfuhr stattfin-den, sie möge in eigenen oder in Schiffen des anderen Theils geschehen.

Art. 8. Die Tonnen-, Leuchtthurm-, Hafen-, Lootsen- und Bergegelder,im Falle von Havarie oder Schiffbruch, sowie alle anderen Abgaben sollen inbritisch-europäischen Häfen von Frankfurter Schiffen eben so wie von britischengezahlt werden; eben dasselbe soll in Frankfurt bei britischen Schiffen gelten.

A r t. 9. Wegen der beschrankten Ausdehnung des Frankfurter Gebietswirb bestimmt, daß jedes auf frankfurter oder britischem Gebiete gebauteSchiff, welches ausschließlich Eigenthum Frankfurter Bürger ist und von ei-nem Schiffer und einer Mannschaft geführt wird, wovon wenigstens dreiWiertheile Bürger oder Unterthanen der freien Stadt Frankfurt oder einesdeutschen Bundesstaates sind, als ein Frankfurt angehörendes Schiff betrachtetwerde.

Art. 10. Auf das persönliche Eigenthum der Unterthanen im gegensei-tigen Gebiet, sollen keine höheren und anderen Abgaben, insbesondere beimAbzüge und der Vererbung, gelegt werden, als sie von den eigenen Untertha-nen in solchen Fallen erhoben werden.

Art. 11. Beide Theile behalten sich vor, diesem Vertrage noch neueBestimmungen hinzuzufügen, wodurch der Handel ihrer gegenseitigen Untertha-nen und zwischen den beiderseitigen Gebieten noch mehr befördert und mit Vor-theilen begabt werden könnte, und sollen alle in dieser Absicht spater hinzuge-fügten Artikel eben so betrachtet werden, als wären sie in diesem Vertrageenthalten.

Art. 12. Es soll in diesem Traktate Nichts als die freie Stadt Frank-furt betrachtet werden, was mit den von ihr eingegangenen Verpflichtungenals Mitglied des deutschen Bundes unverträglich wäre.

Art. 13. Die Dauer dieses Vertrags? ist auf 10 Jahre, und auf fer-nere Zeit bis zu vorhergehender einjähriger Kündigung festgesetzt, wozu sichbeide Theile vom neunten Jahre an das Recht vorbehalten.

Art. 14. Der gegenwärtige Vertrag soll ratificirt, sind die RaiiM-