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Handelstractate und Handelsverträge.
Städte/ wo Mahl- und Schlachtsteuer besteht, ist diese Abgabe eben st wievon den inländischen gleichartigen Producten zu entrichten.
Sollte der Obstwein in dem Preußischen Staate einer allgemeinen Steuerunterworfen werden, so ist solche auch von dem übergehenden Hessischen Obst-weine zu entrichten.
6. In Beziehung auf die Einfuhr aus dem Preußischen Staate in daSGroßherzogtbum Hessen ist:
i») das Einbringen von Salz in die Provinz Starkenburg und Rhein-hessen, mit alleiniger Ausnahme des Regiesalzes, verboten, dagegen in dieProvinz Oberhessen, vorbehaltlich jedoch der nähern Uebereinkunft über gegen-seitige Sicherstellung abgabenfrei erlaubt;
b) das eingeführt werdende Schlachtvieh da, wo es geschlachtet wird,der allgemeinen Schlacht-Accise von 1 Fl. 40 Kr. bis S Fl. vom Großviehund 15 Kr. bis 1 Fl, vom Kleinvieh;
c) das Bier der allgemeinen Fabricationsgebühr von 40 Kr. per Ohm,Großherzoglich Hessischen Maßes;
4) der Branntwein bei der Einlage, der, von dem Einlegenden, jedochnur einmal zu entrichtenden Tranksteuer von L Fl. 2v Kr. per Ohm;
v) der Obstwein, bei der Einlage, der, von dem Einlegenden einmalzuentrichtenden Lranksteuer von 2 Fl. per Großherzogl. Hessischen Ohm; u»d
k) der Wein, bei der jedesmaligen Einlage und so oft er an einen an-dern Eigenthümer übergeht, der allgemeinen Tranksteuer von 30 Kr. perOhm, und da, wo er im Kleinen verkauft wird, der Zapfgebühr nach ihrenverschiedenen Klassen, unterworfen.
Bei der Einfuhr von Preußischen Producten in diejenigen Großherzogl.Hessischen Städte, in welchen städtische Octroiabgaben bestehen, sowie beiderEinfuhr Hessischer Products in Preußische Städte, wo Communalauflagen be-stehen, sind diese Abgaben eben so, wie von den gleichartigen inländischen Ar-tikeln zu entrichten.
Da mit dem 1. Januar 18S0 die Eingangsabgabe von dem, aus demAuslande eingehenden Weine, in den östlichen und westlichen Provinzen gleich-gestellt und die Rachschußabgabs von dem, aus den westlichen in die östlichenProvinzen eingehenden Weine aufgehoben ist, so hat diese Nachschußabgai«auch von dem, unmittelbar aus dem Großherzogthum Hessen in die östlichenProvinzen eingehenden dortigen Weine, von dem nämlichen Zeitpunkte ab,aufgehört.
Gleichzeitig wurde beschlossen, zur Vereinfachung und Erleichterung desAbfertigungs-Verfahrens bei dem Eingänge Großherzogl. Hessischen Weins,sowohl in die westlichen, als unmittelbar in die östlichen Provinzen, die Aus-gleichungssteuer von 4 Thlr. 20 Sgr. für die Ohm nicht mehr nach diese«Maßstabe, sondern, nach dem Bruttogewicht, mit Einem Thaler und zehn Sil-bergroschen vom Preußischen Centner zu erheben. ,
Die tarifmäßige Thara wird auch, wenn dergleichen Wein in Kisten, Kor-ben und Ueberfäffern eingeht, von dem wirklichen Bruttogewicht zuruckge-rechnet.
Art. lo. Enthalt die Bestimmungen über die Einnahmen, Verwendungund Berechnung der Eingangs-, Ausgangs- und Durchgangsabgaben in bei-den Staaten.