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Dritter Band.
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403
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HandelLtractäte Und Handelsverträge. 403

Art. tl. Die Regulirung der Etats über die Zollverwaltungs-Ausga-ben im Großherzogthum Hessen.

Art. 12. Bon der tarifmäßigen Abgabenentrichtung bleiben die. für dieHofhaltungen der beiderseitigen hohen Souvcraine und ihrer Regentenhäuser,sowie für die bei ihren Höfen accreditirten Gesandten, eingehenden Gegen-stände nicht ausgenommen und wenn dafür Rückvergütungen stattfinden, wer-den solche der Gemeinschaft nicht in Anrechnung gebracht. Beiden contrahi-renden Theilen steht das Recht zu, einzelne.Gegenstände auf Freipasse, ohneAbgabenentrichtung, in seinem Gebiete ein-, aus- oder durchgehen zu lassen;die davon zu erlegenden Abgaben werden dem betreffenden Theile ange-rechnet.

Art. 13. Damit die Gewerbsamkeit befördert und der Befugniß derUnterthanen des einen Staates,, in dem andern Arbeit und Erwerb zu suchen,möglichst freier Spielraum gegeben .werde, ist man vorläufig dahin übereinge-kommen, daß Fabrikanten, und Händler, welche bloß zum Aufkauf von Waa-ren, oder Handlungsreisende, welche nicht Waaren selbst, sondern nur Musterderselben bei sich führen und Bestellungen suchen, wenn fle als Inländer in demeinen Staate diese Berechtigung, durch Entrichtung der gesetzlichen Abgaben,erworben haben, in dem andern Staate deßhalb keine weiteren Abgaben ent-richten sollen.

Art. 14. Betrifft Zollstrafen und Confiscationen.

Art. 15. Bestimmt, wem Straferkenntnisse über Zollvergehen zu über-lassen sind.

Art. 15. Enthalt Verfügungen über Pensionen der Zollbeamten.

Art. 17. und 18. Betrifft die Einrichtung der Zoll- und Steuer-Di-rectionen.

Art. 14. Verfügung, um die Gleichförmigkeit des Verfahrens derGroßherzoglich Hessischen golldirection zu Barmstadt mit dem der PreußischenSteuerdirection zu Cöln möglichst zu sichern.

Art. 20. Befugniß, den beiderseitigen Haupt-Zollämtern gegenseitigeinen Controleur beizugeben.

Art. 21. Befugniß, den Grenz- und Revisionsdienst auf der vereinigtenJolllinie periodisch visitiren zu lassen.

Art. 22. Bestimmt über die Verwendung der Zollbeamten und Grenz-aufseher.

Art. 23. Gegenseitige Bürgschaft für die Diensttreus der Zollbeamten.

Art. 24. Mittheilungen über das Einkommen der zur Vertheilung ge-eigneten Ein-, Aus- und Durchgangsabgaben, so wie über die gemeinschaftlichbestrittenen Verwaltungsausgaben, sollen von 3 zu 3 Monaten erfolgen.

Art. 25. Bestimmt die periodische Zusammenkunft beiderseitiger Be-vollmächtigten Behufs der Abrechnung und Erledigung etwaiger Anstünde.

Art. 25. Die, durch gegenwärtigen Vertrag begründete Zoll- und Han-delsverbindung soll spätestens vom 28. Juli an zur Vollziehung kommen, undbis zum letzten December >834 dauern. Sollte alsdann ein Theil aus derVerbindung treten wollen, so ist eine einjährige vorherige Aufkündigung er-forderlich.

Unterbleibt diese Aufkündigung, so wird angenommen, daß die Ueberein-kunft stillschweigend auf anderweite S Jahre verlängert worden sei.