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Handelstractate und Handelsverträge.
§. 32. Zoll- und Handels-Vertrag zwischen Preuße» unddem G ro ßherzogthum Hessen einerseits, und Kurhessenandrerseits, vorn 25. Aug. 1831.
Art. I. Sämmtliche hohe Contrahenten vereinigen sich zu einem ge-meinsamen Zoll- und Handelssysteme; es soll in der Gesetzgebung über Ein-gangs- , Ausgangs- und Durchgangsabgaben Kurhessens daher eine völligeUebereinstimmung mit der in Preußen und dem Großherzogthum Hessen beste-henden Gesetzgebung (insofern diese das Zollwesen betrifft) stattfinden.
Art. 2. Die Verwaltung der Eingangs-, Ausgangs- und Durchgangs-abgaben — die unter dem gemeinschaftlichen Namen Zoll verstanden werdensollen — wird mit der Verwaltung jener Abgaben in Preußen und dem Groß-herzogthum Hessen gleichförmig eingerichtet, und die Kurhessischen Zollbeam-ten werden mit denen jener beiden Staaten gleichförmig instruirt.
Art. 3. Handelt von zu treffenden beßfallsigen Maßregeln und den zuerrichtenden Packhöfen oder Niederlagen unversteuerter Waaren.
Art. 4. Von den Kurhessischen Landestheilen bleiben vorläufig ausdem gemeinsamen Preußisch-Hessischen Jollverbande ausgeschlossen;s) der Kurhessische Kreis Schmalkalden bis dahin, wo im Preußischen KreiseSchleusingen unter Theilnahme der zunächst angrenzenden Gebiete die Joll-Werfassung regulirt sein wird;
ik) die Grafschaft Schaumburg bis zur Vollendung der bereits im Werke be-griffenen Verbindungsstraße innerhalb des Preußischen und KurhessischenGebietes.
Es soll jedoch schon jetzt den Einwohnern beider eben gedachten Kurhes-sischen Landestheile zur Erleichterung ihres Verkehrs mit den im gemeinsamenZollverbande liegenden Provinzen gestattet sein, ihre rohen Produkte, sowiedie bloß aus dort erzeugten Stoffen gefertigten Waaren, ganz abgabenfrei überdie Jolllinie einzuführen.
Hinsichtlich der ihrer Lage wegen noch jetzt vom Zollverbande ausgeschlos-sen bleibenden Preußischen und Großherzogl. Hessischen Landestheile, bewendetes bei den Anordnungen, die wegen ihrer erleichterten und begünstigte» Ber-bindung mit dem Hauptlande bestehen.
Art. 5. Etwaige künftige Abänderungen der Bestimmungen über dieZollerhebung, besonders auch des Tarifs, sollen nur im Sinverständniß der be-theiligten Staats-Regierungen verfügt werben.
Art. 6. Hinsichtlich des, bei den Aoll-Erhebungen in Kurhessen zurAnwendung kommenden Maßes und Gewichts besteht bereits im Wesentliche",Uebereinstimmung mit dem Preuß. Maße und Gewicht, und die KurhessischeRegierung wird die völlige Gleichförmigkeit derselben durch angemessene An-ordnungen bewirken. Auch sollen, wo es, wegen der nicht völlig zu beseitigen-den Verschiedenheiten und wegen Abweichung des Großherzogl. Hessischen Ma-ßes und Gewichts nöthig wird, Reductionstafeln eingeführt werden, die beivorkommenden Zollerhebungen zum Grunde zu legen sind.
Art. 7. Das Kurhessische Silbergeld, bis zu-z Thlr. herab, wird beiallen Jollstellen des gemeinsamen Aollverbandes gleich dem Preuß. Courantangenommen und gerechnet.
Art. 8. Vertrags über die Aufnahme anderer Staaten in den Zollver-band, oder Handelsverträge mit Staaten, welche an Kurheffsn grenzen, könne»