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Dritter Band.
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Handelstractate und Handelsverträge»

nur unter Zustimmung sämmtlicher hohen contrahirenden Theile abgeschlossenwerdm. Die Kurhessische Regierung hegt den Wunsch und die Absteht, daßmit andern deutschen Staaten Zoll-Vereinigungs^Verträge auf der Basis desgegenwärtigen Vertrages abgeschlossen werden, und wird gern ihre Zustimmungdazu geben; vorausgesetzt, daß den ferner betretenden Staaten keine größer»Vortheile eingeräumt werden, als die hohen Contrahenten sich gegenwärtigzugesichert haben. Auch ertheilt dieselbe im Voraus ihre Einwilligung zuZoll- ober Handelsverträgen mit Staaten, die nicht an Kurhessen grenzen,wenn dessen Interessen zugleich mit wahrgenommen werden und die dadurcherlangten Vortheile zugleich mit auf Kurhessen übergehen.

Art. S. Mit dem 1. Januar 18S2 tritt dieser Vertrag in Wirksamkeitund rückstchtlich des Handels und Verkehrs zwischen Preußen und dem Groß-herzogthum Hessen einerseits und Kurhessen andrerseits, die Freiheit und rüsk-sichtlich der Einnahme an Zöllen die Gemeinschaft ein, wie beide in den folgen-den Artikeln näher bestimmt werden.

Art. 10. Es hören von jenem Zeitpunkte an alle Eingangs-, Aus-gangs- und Durchgangs-Abgaben an den gemeinschaftlichen Landesgrenzen auf,und es können die Erzeugnisse des einen Gebiets frei und unbeschwert in dasandere Gebiet eingeführt und in demselben verbraucht werden, mit Ausnahmeder im Innern jedes Landes gegenwärtig mit Abgaben belasteten Gegenstände.

Art. 11. Hinsichtlich derselben wird zwar von allen contrahirendenTheilen als wünschenswerth anerkannt, auch hierin eine Uebereinstimmungder Gesetzgebung und der Bcsteuerungssatze in deren Staaten hergestellt zusehen, und es wird daher Ihr Bestreben auf die Herbeiführung einer solchenGleichmäßigkeit gerichtet bleiben; bis dahin aber, wo dies Ziel erreicht wor-den, sollen in Absicht der nachbenanntsn besteuerten Artikel folgende Bestim-mungen beobachtet werden:

Bei dem Uebergangs aus dem Preußischen Staate in das Kurfär-stenthum Hessen und umgekehrt:

1 ) Die Einfuhr des Kochsalzes aus einem Gebiet in das andere ist ver-boten.

2) Branntwein,

») im Preußischen fabricirt, unterliegt bei dem Uebergange in die Kurhes-sischen Lande lediglich einer Controlgebühr von 4 gGr. (5 Sgr.) für diePreuß. Ohm zu 120 Quart und hiernachst bei dem Western Vertriebe durch-aus keinen andern Staats- und Communal-Abgaben, als denjenigen, welchevon demselben Fabrikate, wenn es im Kurheisischen gewonnen wäre, nebender dortigen allgemeinen Steuer würden gefordert werden. Dabei ver-pflichtet sichere Preußische Regierung, auf dergleichen nach Kurheffen aus-gehenden Branntwein keine Steuervergütung noch sonstigen unmittelbarenoder mittelbaren Erlaß an der allgemeinen Fabrications-Abgabe zu bewil-ligen.

k>) Branntwein, welcher aus dem Kurhessischen in das Preußische Gebiet über-geht, unterliegt an der Preußischen Grenze einer Steuer von L Thlr. fürdie Preuß. Ohm von 120 Quart.

Die Kurhessische Regierung verpflichtet sich hierbei, ebenmäßig für den,aus den Kurhessischen in die Preuß. Lande übergehenden Branntwein durch-aus keine Steuervergütung, noch sonstigen unmittelbaren oder mittelbaren

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