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Dritter Band.
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Hanbelstrackate und Handelsverträge. t

Erlaß an den allgemein feststehenden Verbrauchsabgaben zu bewilligen. Bei ieintretenden wesentlichen Veränderungen in der Besteuerung dieses Artikels in 'einem oder dem andern Staate bleibt die solchen Veränderungen entsprechendeModisication der vorgedachten Uebergangssteuern vorbehalten»

Hinsichtlich

z> des inländischen Weines und Mostes und ^

ä) der inländischen rohen und fabricirten Tabacksblätter, will die Kur- !hessische Regierung zur möglichsten Erweiterung des nur bei gleichen Steuer-sätzen zulässigen freien Verkehrs, ganz dieselbe Besteuerung einführen, welcheim Königreich Preußen besteht, und mit dem Eintreten dieser Gleichstellungwird der Verkehr mit inländischem Weine, Most und Tabacksblättern zwischen ,den Preußischen und Kurhessischen Landen völlig frei sein. !

Bis selbige aber bewirkt sein wird, unterliegen!

») der Wein und Most bei dem Uebergangs aus dem Preußischen in die Kur-hessischen Lande keiner, bei dem Uebcrgange aus den Kurhessischen in diePreußischen Lands hingegen einer Abgabe pon äD Thlr. von der Preußi-schen Ohm oder Thlr. für den Centner Brutto, und zwar soll dieseSteuer, — da die Steuereinrichtungen die Festhaltung eines Unterschiedszwischen dem inländischen Erzeugnisse und dem ausländischen, wenn letzte-res bereits in den freien Verkehr getreten ist, nicht zulassen — gleichmäßigvon allem im freien Verkehr befindlichen Weine beim Uebergange ins Preii- ^ßische erhoben werden; ,

4i) inländische Tabacksblätter und Fabrikate beim Uebergange aus den Preu-ßischen in die Kurhessischen Lande keiner, beim Uebcrgange aus denKurhes-sischen in die Preuß. Lande aber unter den oben wegen des Weines gestell-ten Bedingungen, einer Steuer von 1 Thlr. vom Centner.

5) Bei der Einfuhr von Mehl aller Art, Graupen, Gries, Nudeln, Pu-der und Starke, desgleichen Rind-, Schaf- und Schweinefleisch, es sei frisch,gesalzen oder geräuchert, in Preußische Städte, wo Mahl- und Schlachtsteuerbesteht, ist diese Abgabe eben so, wie von inländischen gleichartigen Erzeug-nissen zu entrichten, und soll es gleichmäßig auch bei der Einfuhr Preußi-scher Erzeugnisse der eben bezeichneten Art in Kurhessische Städte gehalten

werden, so also, daß diese Artikel ganz den inländischen gleich behandelt wer- i

den müssen. !

6) Dieselbe Gleichmäßigkeit der Behandlung findet hinsichtlich derjenige»besonderen oder zuschlagsweisen Communal- ober Octroi-Abgaben statt, welchein Preußischen oder Kurhessischen Städten eingeführt sind, dergestalt, daß auchhier das Erzeugniß des andern Landes unter keinem VorwaNde höher belastet ^werden darf, als das inländische.

7) Da endlich der Debit der Spielkarten in den Preußischen sowohl alsin den Kurhessischen Landen zu den Staats-Monopolien gehört, so bleibt derUebergang derselben aus einem in das andere Land gänzlich verboten.

8. Bei dem Uebergange aus den Großherzoglich in die Kurhessischen ,Lande und umgekehrt: i

1) Kochsalz. — Die Einführung des Kochsalzes aus dem Großherzeg-thum in die Kurhessischen Lande ist verboten. Eben so ist die Einfuhr«»-des Kochsalzes aus dem Kurstaate in die Großherzoglichen Provinzen Star-kenburg und Rhsmheffen untersagt. In die Großherzogliche Provinz Ober-