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Handelstractate und Handelsverträge,
Hessen aber ist sie, sio lange in dieser keine Salzrsgie besteht, abgabenfrei er-laubt, vorbehaltlich jedoch der zur allseitigen Sicherstellung gegen Salz-Ein-schwarzungen naher zu bestimmenden Maßregeln.
2) Branntwein, und zwar:
n) welcher aus dem Großherzogthume in den Kurstaat übergeht, unterliegteiner Ausgleichungsabgabe an die Kurhessische Steuerbehörde von 3^ Thlr.für die Kurhessische Ohm;
b) welcher auS dem Kurfürstenthume in das Großherzogthum übergeht, un-terliegt beim Uebergange keiner Abgabe, dagegen bei dem Verbrauche imGroßherzogthume der gesetzlichen Tranksteuer gleich dem inländischen Fa-brikat.
Vorstehende Abgabe-Bestimmungen sind beim Eintritte wesentlicher Ver-änderungen in den Besteuerungs-Grundsatzen des einen oder des andern Landesdem gemäßen Modisicationen unterworfen, über welche sich die beiderseitigenRegierungen alsdann verständigen werden.
S> Wein. — Inländischer Wein ist für jetzt und bis dahin, wo die obenzu 4. 3. angekündigte Steuerveränderung von Seiten der Kurhessische» Re-gierung eintritt, beim Uebergange aus dem Großherzogthume in das Kurfär-ftenthum, und umgekehrt, einer Abgabe nicht unterworfen, unterliegt jedochbeim Verbrauche den innern Consumtions-Abgaben, wie das inländische Er-zeugnis Mit der Einführung einer, der Preußischen gleichen Weinproduc-tions-Besteuerung in den Kurhessische» Landen aber ist von dem aus demGroßherzogthume in das Kurfürstenthum übergehenden Weine eine Ausglei-chungs-Abgabe von stz Thlr. für die Preußische Ohm Brutto zu entrichten.
4) Taback. — Inländischer roher und fabricirter Taback bleibt ebenfallsbis zu der von der Kurhessische» Regierung angekündigten Steuerverände-rung beim Uebergange aus dem einen in das andere Land steuerfrei, unter-liegt aber mit Einführung jener Veränderung beim Uebergange aus demGroßherzogthum in die Kurhessische» Lande einer Ausgleichungssteuer von 1Thlr. vom Centner.
5) Bei der Einfuhr Großherzoglich Hessischer Produkte in KurhessischeStädte, und Kurhessischer Products in Großherzogliche Städte, worin Octroi-Lbgaben bestehen, find diese Abgaben eben so, wie von gleichnamigen inländi-schen Artikeln, zu entrichten.
S) Die Einführung von Spielkarten aus dem einen Staate in den an-dern ist verboten.
Art. 12. Enthalt die Uebereinkunft, Zollstraßen bestimmen, auch diesteuerliche Behandlung und Aufsicht an den Binnengrenzen vereinfachen undmildern, auch die Uebergangspunkte in der Art bestimmen zu wollen, daß dernachbarliche Grenzverkehr so wenig als möglich belästigt werde.
Art. 13. Die contrahirenden Theile versprechen sich gegenseitig beiUnterdrückung des Schleichhandels zu unterstützen.
Art. 14. Ueber den Verkehr mittelst der Weser, und wegen Erhebungdes konventionellen Weserzolls wird zwischen der Preußischen und Kurhes-fischen Regierung Folgendes verabredet:
.a) In Hinsicht aller Waaren, welche auf der Weser sowohl stromab- als strom-^ aufwärts durch die Gebiete beider contrahirenden Theile, es sei mit oderohne Umladung, durchgeführt werden, verbleibt es lediglich bei der Er-