408 Handelstractate und Handelsverträge.
Hebung des einer jeden Regierung zuständigen konventionellen Weser-zolls.
l>) Waaren, welche aus dem Gebiete des einen der contrahirenden Staatenin das Gebiet des andern mit der Bestimmung zum Verbleib im Lande ein-geführt werden, bleiben von dem konventionellen Wasserzoll beider con-trahirender Staaten frei.
e) Dieselbe Befreiung tritt ein für Waaren, welche aus Landern außerhalbdes Zollvereins auf der Weser durch das Gebiet des einen contrahirendenTheils hindurch in das Gebiet des andern contrahirenden Theils eingeführtwerden.
ck) Eine gleiche Befreiung genießen endlich auch diejenigen Gegenstände, wel-che aus dem Gebiete eines der contrahirenden Staaten durch das Gebiet desandern hindurch mittelst der Weser nach dem Auslande geführt werden, wo-bei es
s) sich von selbst versteht, daß sowohl für die auf diesem Wasserwege in dasGebiet des gemeinsamen Zollvereins zum Verbleib eingehenden Waaren diegesetzlichen Eingangs-Abgaben, als beim weiteren Landtransport in den ge-eigneten Fallen die gesetzlichen Ausgangs- und Durchgangs-Abgaben zu er-heben sind.
Art. 15. Die contrahirenden Staats-Regierungen wollen alle Chaus-see-, Pflaster-, Damm-, Brücken- und Fahrgelder, gleichviel für wessen Rech-nung sie erhoben werden, nur in dem Betrage beibehalten oder neu einfüh-ren, als sie den gewöhnlichen Herstellungs- und Unterhaltungskosten angemss- ,sen sind. Das in Preußen bestehende Chaufseegeld soll als Maximum derChauffeegebühr gelten. Thorsperr- und Pflastergelder sollen auf chaussirtenStraßen, wo sie noch bestehen, aufgehoben werden.
Art. 16. Canal-, Schleusen-, Brücken-, Fahr-, Hafen-, Wage-, Krah-nen- und Niederlage-Gebühren und sonstige Leistungen für Anstalten, die zur !Erleichterung des Verkehrs bestimmt sind, sollen bei schon bestehenden Ewrich- !tungen nicht erhöht, auch überall von den Unterthanen der andern conlrahi-renden Theile auf völlig gleiche Weise wie von den eigenen Unterthanen erho-ben werden. ,
Art. 17. Die Preußischen Seehafen sollen dem Handel der Kmhes-fischen Unterthanen gegen völlig gleiche Abgaben, wie solche die Königl. Preu-ßischen und Großherzogl. Hessischen Unterthanen entrichten, offen stehen; auchsollen die Preußischen Eonsuln in den auswärligen Seehafen beauftragt wer-den, den Kurhessischen Unterthanen Schutz und Unterstützung zu gewähren.
Art. 1S. Da der Kurhessischen Regierung wesentlich daran gelegen >k,den Meß- und größeren Marktverkehr, welcher jetzt in der Stadt Cassel be- »steht, durch die Wirkungen des gegenwärtigen Vertrages nicht geschmälert zu ^sehen, so wird dieser Gegenstand naher berathen und erledigt werden. l
Vorläufig wird hierüber festgesetzt, daß: ^
») für die auf dem Wege von Hannöverisch-Münden nach Cassel zur Messe jein- und auf demselben Wege zurückgehenden Güter, unter Beobachtung dererforderlichen Controlmaßregeln, eine Erhebung vorn Durchgangszolle nichtstattfinden soll, und baß . ' , ,
I») Begünstigungen in den Zolleinrichtungen, welche dem Lokalverkehr eines ^andern Handelsplatzes der Provinzen Riederrhem und Westphale», und der l