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Dritter Band.
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Handelstractate und Handelsverträge.

zum gesammten Aollverbande mit letzteren vereinigten Bundesstaaten, zu-gestanden sind oder noch zugestanden werben könnten, in gleichem Maße derStadt Caffel zu Theil werden sollen.

Art. 19. Die hohen Contrahenten wollen gemeinschaftlich dahin wir-ken, daß durch Annahme gleichförmiger Grundsätze die Gewerbsamkeit beför-dert und der Befugniß der Unterthanen des einen Staates, in dem andern Ar-beit und Erwerb zu suchen, möglichst freier Spielraum gegeben werde.

Vorläufig sind Sie dahin übereingekommen, daß Fabrikanten und andereGewerbtreibende, welche bloß für das von ihnen betriebene Geschäft Ankaufevon Waaren machen, oder Handlungsreisende, welche nicht Waaren selbst, son-dern nur Muster derselben bei sich führen, um Bestellungen zu suchen, wennsie als Inländer die Berechtigung zu diesem Gewerbebetriebe in dem einenStaate durch Entrichtung der gesetzlichen Abgaben erworben haben, in demandern Staate keine weitere Abgabe hiefür zu entrichten verpflichtet seinsollen.

Art. 2g. Bezieht sich auf die Gemeinschaft der Einnahmen der bethei-ligten Staatsregierungen, an Eingangs-, Ausgangs- und Durchgangs-Abga-ben, und bestimmt diejenigen Abgaben, welche, von dieser Gemeinschaft aus-geschlossen, für Rechnung jedes contrahircnden Theils erhoben werden.

Art. 2l. Enthalt Bestimmungen über die Wertheilung der gemein-schaftlichen Eingangs-, Ausgangs- und Durchgangs-Abgaben.

Art. 22. Die aus den östlichen in die westlichen Preußischen Provin-zen, oder in die mit letzteren zum gemeinsamen Aollverbande vereinigten Bun-desstaaten übergehenden kolonial- und andern überseeischen Waaren (wohin,zur Vermeidung geringfügiger Anmerkungen, hier nur Arrak und Rum, Ge-würze, Kaffee, Reiß, Sirup, Zucker, Thee, amerikanische Tabacksblatter undfabricirter Taback mit ausländischen Etiquetts, imgleichen Weine, gerechnetwerden sollen), welche daselbst zur Werzehrung gelangen, aber keine Eingangs-Abgaben entrichten, weil sie in den östlichen Preußischen Provinzen versteuertworden sind, sollen angeschrieben werden, und die davon schon entrichtetenAbgaben sollen zur Vertheilung kommen.

Die Eingangs-Abgaben von dergleichen Gegenständen, welche in dem ge-meinschaftlichen westlichen Aollverbande versteuert worden sind, und in die öst-lichen Preußischen Provinzen übergehen, um daselbst zur Verzehrung zu ge-langen, sollen als ausschließlich für die Preußische Regierung erhoben, berech-net und von der Vertheilung ausgenommen werden.

Art. 2S. Enthält Bestimmungen über die Erhebung, Verwendung,Berechnung und Ausgleichung der Eingangs-, Ausgangs- und Durchgangsab-gaben im gemeinschaftlichen Interesse der hohen contrahirenden Theile.

Art. 24. Bestimmt, baß die Etats der Aollverwaltungs-Ausgaben inKurhesstn wie im Königreich Preußen regulirt und beiden letzteren Regierun-gen mitgetheilt werden sollen.

^tzt fest, daß die für Hofhaltungen der hohen Contrahen-ten, ^sowie für Gesandte an ihren Höfen eingehende Gegenstände von der ta-rifmäßigen Abgabenentrichtung nicht ausgenommen werden sollen, und gleichtübrigens dem Artikel 12. unter §. Sl.

Art. 2s. Betrifft Aollstrafen und Confiscationen, das Begnadigungs--md Strafverwandlungsrecht.