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Handelstractate und Handelsverträge.
Art. 27. Enthält Bestimmungen über die Pensionirung und Entlassungder Zollbeamten.
Art. 28. und die übrigen bis Art. SS. einschließlich beziehen sich ledig-lich auf Verfügungen, welche von den hohen Kontrahenten, in Betreff desJollwesens, sofern das gegenseitige Interesse dabei betheiligt ist. festgestellt sind.
Art. S7. Alles Dasjenige, was in Beziehung auf Freiheit des Ver-kehrs im Veihältniffe Preußens und des Grvßherzogthums Hessen zu solchendeutschen Staaten, mit welchen beider letztgedachten Regierungen in Zollvcr-cinigungs- und Handels-Verträgen stehen, namentlich im Verhältnisse zuBaiern und Wärtemberg durch den Handelsvertrag vom 27. Mai 182 S ver-abredet worden ist. wird auch auf das Verhältniß von Kurhessen zu den er-wähnten Staaten und umgekehrt, mit den Maßgaben, welche der gegenwär-tige Vertrag enthält. Anwendung finden.
Art. S8. Enthält Bestimmungen wegen der in Kurhefsen noch unver-steuert vorhandenen Waarenvorräthe.
Art. SS. Die Dauer des gegenwärtigen Vertrages ist vorläufig biszum l. Januar 1842 festgesetzt; wenn er während dieser Zeit. und spätestenszwei Jahr vor Ablauf derselben nicht gekündigt wird. so soll derselbe auf ZwölfJahr. und sofort von 12 zu 12 Jahren, als verlängert angesehen werden.
(Da die Bestimmungen des im Art. 37. erwähnten Handelsvertrageswesentlich in dem nachfolgenden Jollvertrage enthalten sind, so ist der erstge-dachte nicht mit aufgenommen worden.)
§. 33. AoIlvereinig ungsvertrag zwischen Preußen, Kur-hessen und dem Großherzogthum Hessen einerseits, undBaiern und Würtemberg andrerseits, vom 22. März I8ZS.
Art. 1. Die berinaligen zwischen den genannten Staaten bestehendenZollvereine werden für die Zukunft einen, durch ein gemeinsames Zoll- undHandelssystem verbundenen und alle darin begriffenen Lander umfassendenGesammtverein bilden,
Art. 2. In diesen Gesammtverein werben insbesondere auch diejeni-gen Staaten einbegriffen, welche schon früher entweder mit ihrem ganzen Ge-biets oder mit einem Theile desselben dem Zoll- und Handelssysteme einesoder des andern der contrahirenden Staaten beigctreten sind. unter Berück-sichtigung ihrer auf den Beitrittsverträgen beruhenden besondern Verhältnissezu den Staaten, mit welchen sie jene Verträge abgeschlossen haben.
Art. S. Dagegen bleiben von dem Gechmmtvereine vorläufig ausge-schlossen diejenigen einzelnen Landestheile, der contrahirenden Staaten, welchesich, ihrer Lage wegen, weder in dem Preußisch-Hessischen, noch in dem Baie-risch-Würtembergschen gollverbande bis jetzt befunden haben, noch desselbenGrundes wegen sich zur Aufnahme in den neuen Gesammtverein eignen. ^
Es werden jedoch diejenigen Anordnungen aufrecht erhalten, welche ruck-sichtlich des erleichterten Verkehrs dieser Landestheile mit dem Hauptlande ge-genwärtig bestehen.
Weitere Begünstigungen dieser Art können nur im gemeinschaftlichenEinverständniß der contrahirenden Staaten bewilligt werden. ^
Art. 4. In den Gebieten der contrahirenden Staaten sollen überein-stimmende Gesetze über Eingangs-, Ausgangs- und Durchgangsabgaben be-