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Dritter Band.
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Handelstractate und Handelsverträge.

stehen, jedoch mit Modiflcationen, welche, ohne dem gemeinsamen Zwecke Ab-bruch zu thun, aus der Eigenthümlichkeit der allgemeinen Gesetzgebung einesjeden theilnehmenden Staates oder aus lokalen Interessen sich als nothwendigergeben,

Bei dem Zolltarif namentlich sollen hierdurch in Bezug auf Eingangs-und Ausgangs-Abgaben bei einzelnen, weniger für den größer» Handelsver-kehr geeigneten Gegenständen, und in Bezug auf Durchgangs-Abgaben, je nach-dem der Zug der Handelsstraßen es erfordert, solche Abweichungen von denallgemein angenommenen Erbebungssätzen, welche für einzelne Staaten alsvorzugsweise wünschenswerth erscheinen, nicht ausgeschlossen sein, sofern sieauf die allgemeinen Interessen des Vereins nicht nachteilig einwirken. Des-gleichen soll auch die Verwaltung der Eingangs-, Ausgangs- und Durchgangs-abgaben und die Organisation der dazu dienenden Behörden in allen Landerndes Gesammtvereins unter Berücksichtigung der in denselben bestehenden eigen-thümlichen Verhältnisse auf gleichen Fuß gebracht werden. Das Aollge-setz, der Zolltarif, die Iollordnun g sollen als integrirende Theile die-ses Vertrages angesehen und gleichzeitig mit demselben publicirt werden.

Art. 5. Veränderungen in der Zollgesetzgebung, dem Zolltarif und inder Zollordnung, Ausätze und Ausnahmen bei denselben, wie Alles, was aufdie Zollverwaltung, diese verändernd, Bezug hat, kann nur mit Uebereinstim-mung sämmtlicher Contrahenten bewirkt werden.

Art. S. Mit der Ausführung dieses Vertrages tritt zwischen den con-trahirenden Staaten Freiheit des Handels und Verkehrs, und zugleich Ge-meinschaft der Einnahmen an Zöllen ein, wie beide in den folgenden Artikelnbestimmt werden.

Art. 7. Es hören von diesem Zeitpunkte an alle Eingangs-, Aus-gangs- und DurchgangsaLgabon an den gemeinschaftlichen Lanbesgrenzen desbisherigen Preußisch-Hessischen und des bisherigen Baierisch-WürtembergschenZollvereins auf, und es können alle im freien Verkehr des einen Gebiets be-reits befindliche Gegenstände auch frei und unbeschwert in das andere Gebieteingeführt werden, mit alleinigem Vorbehalt:

a) der zu den Staatsmonopolien gehörenden Gegenstände, nach Maßgabe der- Artikel S und l v.;

I>) der im Innern der contrahirenden Staaten gegenwärtig entweder mitSteuern von verschiedener Höhe, oder in dem einen Staate gar nicht, indem andern aber mit Steuern belegten und deßhalb einer Ausgleichungsab-gabe unterworfenen inländischen Erzeugnisse nach Maßgabe des Artikelsl l., und endlich

n) solcher Gegenstände, welche ohne Eingriff in die von einem der contrahi-renden Staaten ertheilten Erfindungspatente oder Privilegien nicht nachge-macht oder eingeführt werden können, und daher für die Dauer der Patenteoder Privilegien von der Einfuhr in den Staat, welcher dieselbe ertheilthat, noch ausgeschlossen bleiben müssen.

Art. 8. Der im Artikel 7 festgesetzten Verkehrs- und Abgabenfreihsitunbeschadet, wird der Uebergang solcher Handelsgegenstände, welche nach demgemeinsamen Zolltarif einer Eingangs- oder Ausgangssteuer an den Außen-grenzen unterliegen, auch aus den Königl. Baierschen und Königl. Würtem-bergschen Landen in die Königl. Preußischen, Kurfürst!. Hessischen und Groß-