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Handelstractate und Handelsverträge,
herzogt. Hessischen Lande und umgekehrt, nur unter Innehaltung der ge-wöhnlichen Land- und Heerstraßen und auf den schiffbaren Strömen stattfin-den, und es werden an den Binnengrenzen gemeinschaftliche Anmeldestelleneingerichtet werden, bei welchen die Waarcnführer, unter Vorzeigung ihrerFrachtbriefe oder Transportzettel, die aus dem einen in das andere Gebietüberzuführenden Gegenstände anzugeben haben.
Auf den Verkehr mit rohen Producten in geringeren Quantitäten, so wieüberall auf den kleinern Grenz- und Marktverkehr und auf das Gepäck vonReisenden findet diese Bestimmung keine Anwendung. Auch wird keine Waa-ren-Reviston stattfinden, außer insoweit, als die Sicherung der Ausgleichungs-Abgaben es erfordern könnte.
Art. S. Hinsichtlich der Spielkarten behalt es in jedem der zum Vereingehörigen Staaten bei den bestehenden Verbots- oder Beschränkungs-Gefttzenfein Bewenden.
Art. 10. In Betreff des Salzes wirb Folgendes festgesetzt:
») die Einfuhr des Salzes und aller Gegenstände, aus welchen Kochsalz aus-geschieden zu werden pflegt, aus fremden, nicht zur« Vereine gehörigen Lan-dern in die Vereinsstaaten ist verboten, insoweit dieselbe nicht für eigeneRechnung einer der vereinten Regierungen und zum unmittelbaren Ver-kaufe in ihren Salzämtern, Factoreien oder Niederlagen geschieht;b) die Durchfuhr des Salzes und der vorbezeichneten Gegenstände, aus denzum Verein nicht gehörigen Ländern in andere solche Länder soll nur mitGenehmigung der Vereinsstaaten, deren Gebiet bei der Durchfuhr berührtwird, und unter den Vorsichtsmaßregeln Statt finden, welche von denselbenfür nöthig erachtet werden ;
v) die Ausfuhr des Salzes in fremde, nicht zum Verein gehörige Staaten istfrei;
ü) was den Salzhandel innerhalb der Vereinsstaaten betrifft, fo ist die Ein-fuhr des Salzes von einem in den andern nur in dem Falle erlaubt, wennzwischen den Landesregierungen besondere Verträge deßhalb bestehen;e) wenn eine Regierung von der andern innerhalb des Vereins aus Staats-und Privatsalinen Salz beziehen will, so müssen die Sendungen mit Passenvon öffentlichen Behörden begleitet werden;
will ein Vereinsstaat durch einen andern aus dem Auslande oder aus ei-nem dritten Vereinsstaate seinen Salzbedarf beziehen, oder durch einen sol-chen sein Salz in fremde, nicht zum Verein gehörige Staaten versendenlassen, so soll diesen Sendungen kein Hinderniß in den Weg gelegt werden;jedoch werden, insofern dieses nicht schon durch frühere Vertrage bestimmtist, durch vorgängige Uebereinkunft der betheiligten Staaten die Straßenfür den Transport und die erforderlichen Sicherheitsmaßregeln zur Verhin-derung des Einschwärzens getroffen werden ;
§) bestände in unmittelbar an einander grenzenden Vereinsstaaten eine solcheVerschiedenheit der Salzpreiss, daß daraus für einen oder den andern dieserStaaten eine Gefahr der Salz-Einschwarzung hervorginge, so macht sichderjenige Staat, in welchem der niedrigere Salzpreis besteht, verbindlich,die Verabfolgung des Salzes in die Grenzorte binnen eines Bezirks vonWenigstens s Stunden landeinwärts auf den genau zu ermittelnden Bedarf