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Dritter Band.
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Handelstractate und Handelsverträge. 413

jener Orte zu beschränken, und darüber den betheiligten Nachbarstaaten ge-nügende Nachweisung und Sicherheit zu gewähren.

Art. 1l. In Bezug auf diejenigen Erzeugnisse, bei welchen hinsichtlichder Besteuerung im Innern noch eine Verschiedenheit der Gesetzgebung unterden einzelnen Vereinslanden stattfindet, wird von alle» Theilen als wünschens»,werth anerkannt, auch hierin eine Uebereinstimmung der Gesetzgebung und derBesteuerungssatze in ihren Staaten hergestellt zu sehen, und es wird daher ihrBestreben auf die Herbeiführung einer solchen Gleichmäßigkeit gerichtet blei-ben. Bis dahin, wo dieses Ziel erreicht worden, können zur Vermeidung derNachtheile, welche für die Producenten des einen Staats in Verhältniß zuden Producenten in andern Vereinsstaaten aus der ungleichen Besteuerung er-wachsen würden, Ergänzungs- oder Ausgleichungsabgaben von folgenden Ge-genständen erhoben werden:

s) Im Königreich Preußen, von Bier, Branntwein, Taback, Traubeii-most und Wein.

iii) Im Königreich Baiern lzur Zeit mit Ausschluß des Rheinkrsises),von Bier, Branntwein, geschrotetem Malz.r) Im Königreichs Würtemberg, von Bier, Branntwein, geschrote-tem Malz.

3) ImKurfürstenthumHessen, von Bier, Branntwein, Taback,. Trau-benmost und Wein.

«) Im Großherzogthum Hessen, von Bier.

Es soll bei der Bestimmung und Erhebung der gedachten Abgaben nachfolgenden Grundsätzen verfahren werden:

1) .Die Ausgleichungs-Abgaben werden nach dem Abstände der gesetzliche«Steuer im Lande der Bestimmung von der denselben Gegenstand betreffendenSteuer im Lande der Herkunft bemessen, und fallen daher im Verhältnisse ge-gen diejenigen Vereinslande gänzlich weg, wo eins gleich hohe oder höhereSteuer auf dasselbe Erzeugniß ist.

2) Veränderungen, welche in den Steuern von inländischen Erzeugnissender betheiligten Staaten eintreten, haben auch Veränderungen in den Aus-gleichungs-Abgaben, jedoch stets unter Anwendung des zuvor unter l aufge-stellten Grundsatzes zur Folge.

Wo auf den Grund einer solchen Veränderung eine Ausglcichungs-Ab-gabe zu erhöhen sein würde, muß, falls die Erhöhung wirklich in Anspruchgenommen wird, eine Verhandlung darüber zwischen den betheiligten Staatenund eins vollständige Nachweisung der Auläsfigkeit nach den Bestimmungen desgegenwärtigen Vertrages vorausgehen.

L) Die gegenwärtig in Preußen gesetzlich bestehenden Sätze der Steuer»von inländischem Traubenmost und Wein, vom Tabacksbau und Branntwein,so wie die gegenwärtig in Baiern bestehende Steuer von inländischem geschro-teten Malz und Bier, sollen jedenfalls den höchsten Satz desjenigen bilden,was in einem Vereinsstaate, welcher jene Steuern eingeführt hat oder künftigetwa einführen sollte, an Ausgleichungs-Abgaben von diesen Artikeln, bei de-ren Eingang aus einem Lande, in welchem keine Steuer auf dieselben Er-zeugnisse gelegt ist, erhoben werden darf, wenn auch die betreffende Steuer desStaates, welcher die Ausgleichungs-Abgaben bezicht, diesen höchsten Satz über-steigen sollte.