Band 
Dritter Band.
Seite
414
JPEG-Download
 

414

Handelstractate und Handelsverträge.

4) Rückvergütungen der inländischen Staatssteuern sollen bei der Ueber-fuhr der besteuerten Gegenstände in ein anderes Vereinsland nicht gewahrtwerden.

5) Auf andere Erzeugnisse, als Vier und Malz, Branntwein, Tabacks-blätter, Traubenmost und Wein, soll unter keinen Umstanden eine Ausglei-chungs-Abgabe gelegt werden.

S) In allen Staaten, in welchen von Taback, Traubenmost und Weineine Ausgleichungs-Abgabe erhoben wird, soll in keinem Falle eine weitereAbgabe von diesen Erzeugnissen, Weber für Rechnung des Staates noch fürRechnung der Communen beibehalten oder eingeführt werden.

7) Der Ausgleichungs-Abgabe sind solche Gegenstände nicht unterworfen,von welchen auf die in der Aollordnung vorgeschriebene Weise dargethan ist,daß sie als ausländisches Ein- oder Durchgangsgut die zollamtliche Behandlungbei einer Erhebungsbehörde des Vereins bereits bestanden haben, oder dersel-ben noch unterliegen, und eben so wenig die im Umfange des Vereins erzeug-ten Gegenstände, welche nur durch einen Vereinsstaat transitiven, um entwederin einen andern Vcreinsstaat oder nach dem Auslande geführt zu werden.

8) Die Ausgleichungs-Abgabe kommt den Kassen desjenigen Staates zuGute, wohin die Versendung erfolgt. Insofern sie nicht schon im Lande derVersendung für Rechnung des abgabeberechtigten Staates erhoben werde»,wird die Erhebung im Gebiet des letzteren erfolgen.

S) Es sollen in jedem der contrahirenben Staaten solche Einrichtungengetroffen werden, vermöge welcher die Ausgleichungs-Abgabe in dem Vereins-lande, aus welchem die Versendung erfolgt, am Orte der Versendung oder beider gelegensten Zoll- oder Steuerbehörde entrichtet, oder ihre Entrichtung durchAnmeldung sicher gestellt werden kann.

!v) So lange, bis diese Einrichtungen durch besondere Uebereinkunftfestgesetzt sein werden, bleibt der Verkehr mit Gegenständen, welche einer Aus-gleichungs-Abgabe unterliegen, in der Art beschränkt, daß dieselben, ohne Un-terschied der transportirten Quantitäten, in das Gebiet des abgabeberechtig-ten Staates nur auf den im Artikel 3 bezeichneten, oder noch anderweit zu be-stimmenden Straßen eingeführt und an den dort einzurichtenden Anmelde-und Hebestellen angemeldet und resp. versteuert werden müssen, ohne daß jedochin Folge hiervon der Verkehr mit den Gegenständen, von welchen eine Aus-gleichungs-Abgabe nicht zu entrichten ist, einer wettern, als der in dem oben-gedachten Artikel angeordneten Aufsicht unterworfen Ain wird.

Art. 12. Hinsichtlich der Verbrauchs-Abgaben, welche in dem Bereicheder Vereinsländer von andern, als den im Artikel 11 bezeichneten Gegenstän-den erhoben werden, so wie der im Großherzogthum Hessen zur Erhebungkommenden Steuern von Getränken, wird eine gegenseitige Gleichmäßigkeitder Behandlung stattfinden, dergestalt, daß das Erzeugniß eines anderen Ber-einsstaates unter keinem Vorwande höher belastet werden darf, als das in-ländische.

Derselbe Grundsatz gilt auch für die Juschlagsabgaben und Octroi's,welche für Rechnung einzelner Gemeinen erhoben werden, soweit dergleichenAbgaben nicht überhaupt nach der Bestimmung des Artikels 1l. Nr. K. un-zulässig sind.

Art. 13. Enthält dieselben Bestimmungen, welche im Art. 15 des