HcmdelStractate und Handelsverträge. 415
Vertrages zwischen Preußen, dem Großherzogthum Hessen und Kurheffenfestgestellt sind.
Art. 14. Die contrahirenden Regierungen wollen dahin wirken, baßin ihren Landen ein völlig gleiches Münz-. Maß- und Gewichtssystem in An-wendung komme, hierüber sofort besondere Unterhandlungen einleiten und dienächste Sorge auf die Annahme eines gemeinschaftlichen Zollgewichts richten.Sofern die deßfallffge Einigung nicht bereits bei der Ausführung des Vertra-ges zum Grunde gelegt werden könnte, werden die contrahirenden Staatenzur Erleichterung der Versendung von Waaren, und zur schnelleren Abferti-gung dieser Sendungen an den gollstellen (soweit dieses noch nicht zur Aus-führung gebracht sein sollte) bei den in ihren Zolltarifen vorkommenden Maß-und Gewichtsbestimmungen eine Reduktion auf die Maße und Gewichte, welchein den Tarifen der andern contrahirenden Staate» angenommen sind, entwer-fen, und zum Gebrauch sowohl ihrer Zollämter als des handeltreibenden Pu-blikums öffentlich bekannt machen lassen.
Der gemeinschaftliche Zolltarif soll in zwei Haupt-Abtheilungen, nach demPreußischen und nach dem Baierischen Maß-, Gewichts- und Münzsyftem aus-gefertigt werden.
Die Deklaration, die Abwägung und Messung der zollbaren Gegenständesoll in Preußen nach Preußischem, in Baiern und Würtemberg nach Veneri-schem, in den Hessischen Landen aber nach dem daselbst gesetzlich eingeführtenMaße und Gewicht geschehen. In den Ausfertigungen der Zollbehörden istaber die Quantität der Waaren zugleich nach einer der beiden Haupt-Abthei-lungen des gemeinschaftlichen Tarifs auszudrücken.
So lange, bis die contrahirenden Siaaten über ein gemeinschaftlichesMünzsystem übereingekommen sein werden, soll die Bezahlung der Zollabgabenin jedem Staate nach dem Münzfüße geschehen, nach welchem die Entrichtungder übrigen Landesabgaben stattfindet. Es sollen aber schon jetzt die Gold-und Silbermänzen der sämmtlichen contrahirenden Staaten — mit Ausnahmeder Scheidemünze — bei allen Hebestellen des gemeinschaftlichen Zollvereinsangenommen und zu diesem Behufe die Valvationstabellen öffentlich bekanntgemacht werden.
Art. 15. Die Wasserzölle oder auch Wegegeldgebühren auf Flüssen, mitEinschluß derjenigen, welche das Schiffsgefäß treffen (Recognitionsgebühren),sind von der Schifffahrt auf solchen Flüssen, auf welche die Bestimmungen desWiener Congreffes oder besondere Staatsverträge Anwendung finden, fernergegenseitig nach jenen Bestimmungen zu entrichten, insofern hierüber nichts Be-sonderes verabredet wird.
In letzterer Hinsicht wollen die contrahirenden Staaten, was insbeson-dere die Schifffahrt auf dem Rheine und dessen Nebenflüssen betrifft, unver-züglich in Unterhandlung treten, um zu einer Vereinbarung zu gelangen, inFolge deren die Ein-, Aus- und Durchfuhr der Erzeugnisse sämmtlicher Ver-einsstaaten auf den genannten in den Schifffahrts-Abgaben, mit stetem Vor-behalten der Recognitionsgebühren, wo nicht ganz befreit, doch möglichst er-leichtert wird.
. Alle Begünstigungen, welche ein Vereinsftaat dem Schifffahrtsbetriebeseiner Unterthanen auf den Eingangs genannten Flüssen zugestehen möchte,