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Dritter Band.
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Handelstractate und Handelsverträge,

sollen in gleichem Maße auch der Schifffahrt der Unterthanen der andern Ver-einsstaaten zu Gute kommen.

Auf den übrigen Flüssen, bei welchen weder die Wiener Congreßacte nochandere Staatsverträge Anwendung finden, werden die Wasscrzölle nach denprivativen Anordnungen der betreffenden Regierungen erhoben. Doch sollenauch auf diesen Flüssen die Unterthanen der contrahirenden Staaten und derenWaaren und Schiffsgefaße überall gleich behandelt werden.

Art. 16. Kon dem Tage an, wo die gemeinschaftliche Zollordnung desVereins in Vollzug gesetzt wird, sollen in den zum Zollvereine gehörigen Ge-bieten alle etwa noch bestehende Stapel- und Umschlagsrechte aufhören, undNiemand soll zur Anhaltung, Verladung oder Lagerung gezwungen werdenkönnen, als in den Fallen, in welchen die gemeinschaftliche Zollordnung oderdie betreffenden Schiffsahrtsreglements es zulassen oder vorschreiben.

Art. 17. Gleicht dem Artikel 16 des Vertrages zwischen Preußen, demGroßherzogthuin Hessen und Kurhessen, bis auf den Zusatz:

Findet der Gebrauch einer Wage- oder Krahnen-Einrichtung nur zumBehuf einer zollamtlichen Controle Statt, so tritt eine Gebühren-Erhebmigbei schon einmal amtlich verzollten Waaren nicht ein.

Art. 1g. Gleicht dem Artikel 19 des vorgedachten Vertrages und ent-halt nur noch den Zusatz:

Auch sollen beim Besuche der Markte und Messen zur Ausübung des Han-dels und zum Absätze eigener Erzeugnisse oder Fabrikate in jedem Vereins-Staats die Unterthanen der übrigen contrahirenden Staaten eben so wie dieeigenen Unterthanen behandelt werben.

Art. 19. Ist eben so, wie der Artikel 17 mehrgedachten Vertrages.

Art. 20 bis 40 einschließlich, enthalten Bestimmungen über die Gemein-schaft der Zollerhebung, Sicherung gegen Defraubationen, Ernennung derBeamten und Diener und sonstige auf das Zollwesen des Vereins Bezug ha-bende Gegenstände, die das Interesse der contrahirenden Regierungen betreffen.

Art. 41. Die Dauer des gegenwärtigen Vertrages, welcher mit demIsten Januar 1834 in Ausführung gebracht werden soll, wird vorläufig biszum 1. Januar 1842 festgesetzt. Wird derselbe wahrend dieser Zeit und spä-testens 2 Jahr vor Ablauf der Frist nicht gekündigt, so soll er auf 12 Jahre,und so fort von 12 zu 12 Jahre als verlängert angesehen werden. LetztereVerabredung wird jedoch nur für den Fall getroffen, daß nicht in der Zwi-schenzeit sämmtliche deutsche Bundesstaaten über gemeinsame Maßregeln über-einkommen, welche den mit der Absicht des Artikels 19 der deutschen Bundes-acte in Uebereinstimmung stehenden Zweck des gegenwärtigen Zoll-Bercmsvollständig erfüllen. Auch sollen im Falle etwaiger gemeinsamer Maßregelnüber den freien Verkehr mit Lebensmitteln in sämmtlichen deutschen Bundes-staaten die betreffenden Bestimmungen des nach gegenwärtigem Vertrage be-stehenden Vereins-Tarifs demgemäß modisicirt werden.

§. 34. Ioll- Vereinigung s-Vertrag zwischen Preußen, Kur-hessen, dem Großherzogthum Hessen, Baiern und Wärtein-

berg einerseits und dem Königreich Sachsen andrerseits,

vom 3 0. März 1 8 3 3.

Art. 1. Das Königreich Sachsen tritt dem Vereine zwischen den obge-