417
Handelstrattate und Handelsverträge.
dachten Staaten so bei. als habe es an dem Abschlüsse des zwischen ihnen be-stehenden Vertrages unmittelbar Antheil genommen, und bildet mit allen injenem Vereine begriffenen Ländern für die Zukunft einen Gesanmltverein. da-her wird der Inhalt des.vorstehenden Vertrages auf dasselbe Anwendung fin-den. zu welchem Ende die Bestimmungen der letzteren, jedoch mit den dabei fürdas besondere Verhältniß des Königreichs Sachsen verabredeten Modisicatio-nen hier, wie nachsteht, aufgenommen.
Art. 2. Ist wörtlich derselbe, wie der gleichbeziffert« des zuletzt mitge-theilten Vertrages.
Art. s. Stimmt mit demselben Artikel des eben erwähnten Vertragesüberein.
Art. 4. 5, 6, 7, 8, s, I o, lauten ganz wie dieselben Artikel des gedach-ten Vertrages.
Art. 11. Eben so; nur mit dem Zusätze, baß im Königreiche SachsenErganzungs- oder Ausgleichungs - Abgaben erhoben werden, von Bier,Branntwein. Taback. Traubenmost und Wein.
Art. 12 und is. Enthalten Dasselbe, wie die gleich bezifferten Artikeldes mehr erwähnten Vertrages.
Art. 14. Gleicht demselben Artikel jenes Vertrages, bis auf folgendeabändernde Bestimmung: „Die Zoll-Abgabe soll im Königreiche Sachsen nachdem Preußischen Münzfüße berechnet, und kann entweder in Preußischen bisStücken, oder in Sächsischem Gelde, nach einem noch zu bestimmenden Ver-hältnisse geleistet werden.
Art. 15. (Eingang wie im Artikel 15 des vorigen Vertrages.)
Ueber den Verkehr mittelst der Elbe und wegen Erhebung der konventio-nellen Elbschifffahrts-Abgaben wirb zwischen der Preußischen und SächsischenRegierung Folgendes verabredet:
1) Waaren, welche mittelst der Elbe durch das Preußische und SächsischeGebiet unmittelbar durchgeführt werden, bleiben den vollen Elbschifffahrts-Abgaben, wie solche conventionsmäßig festgesetzt sind, unterworfen. Findetbei der Durchfuhr eine Umladung oder Lagerung zur Spedition oder zumZwischenhandel Statt, so kann von der Regierung des Staates, in dessen Ge-biete der Umschlag erfolgt, ein Erlaß an dem Elbzolle, jedoch nicht höher alszu j der conventionsmäßigen Satze, welche sie zu erheben hat, bewilligt werden.
2) Der Waarenttansport auf der Elbe aus dem Gebiete eines der beidengedachten Staaten nach dem Gebiete des andern, oder aus einem dieser Staa-ten nach dem Auslande oder umgekehrt aus dem Auslande nach dem Gebieteeines der gedachten Staaten, ist in der Regel von aller Zollentrichtung frei.unterliegt jedoch der Entrichtung des conventionsmäßigen Recognitionsgeldes.
Z) Hiervon findet in dem Falle eine Ausnahme Statt, wo bei der Ein-fuhr aus dem Auslande das Gebiet eines der beiden Staaten ohne Löschungund Lagerung der Ladung durchführen wirb. in welchem Falle neben dem Re-cognitionsgelde A des Elbzoll-Antheils des letzteren Staates entrichtet wird.
4) Waaren, welche auf der Elbe in das Gebiet eines der beiden Staa-ten eingehen, um zu Lande wieder ausgeführt zu werden, oder welche umge-,kehrt zu Lande in das Gebiet eines der beiden Staaten eingehen, um mittelstder Elbe ausgeführt zu werden, unterliegen neben dem conventionsmäßigenRecognitionsgelde der Durchgangsabgabe nach dem Zolltarif, welchem in demvorbemerkten Falle zu z der dort bestimmte Wasserzoll zutritt.