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Dritter Band.
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Handelstractate und Handelsverträge.

Alls Begünstigungen, welche ein Vereinsstaat dem Schifffahrtsbetriebeseiner Unterthanen auf den Eingangs gedachten Flüssen u. s. w., wie amSchluß des zu Anfang dieses Artikels angeführten.

Art. 1K bis 19 einschließlich, sind gleichlautend mit den eben so beziffer-ten des oftgemeldeten Vertrages.

Art. 2 v bis 40 einschließlich haben denselben Inhalt, wie die in jenemVertrage so numerirten.

Art. 4i. Ist wieder völlig gleichlautend mit demselben Artikel des ge-dachten Vertrages.

§. 35. Vertrag zwischen Preußen und Sachsen, wegen glei-cher Besteuerung innerer Erzeugnisse, vom so. März 1833.

Art. 1. Um eine völlige Freiheit des gegenseitigen Verkehrs auch mitdenjenigen innern Erzeugnissen herzustellen, bei welchen eine Verschiedenheitder Besteuerung noch die Erhebung einer Ausgleichungs-Abgabe auf der einenoder der andern Seite nothwendig machen würde, ist man dahin übereingekom-men, daß in Sachsen vom 1. Januar 1834 an, dieselbe Besteuerung desBraumalzes, der Branntweinfabrikation, des Tabacks und des Weinbaues ein-trete, welche in Preußen gesetzlich besteht, worauf sodann eine Abgaben-Erhe-bung von Bier, Branntwein, Tabacksblättern und Fabrikaten, imgleichen vonTraubenmost und Wein bei dem Uebergange aus dem einen in das andere Ge-biet, gegenseitig nicht Statt findet.

Art. 2. Unter Voraussetzung einer gesetzlich gesicherten Erhebung desSteuerbetruges von ij Sgr. oder gGr. für ein Quart Branntwein zu Sv KAlkoholstärke auf der Grundlage der deßhalb gegenwärtig in Preußen bestehen-den Gesetzgebung, soll vom 1. Januar 1834 ab, zwischen Preußen und Sach-sen auch eine Gemeinschaft der Einnahme von der Fabrikation des Brannt-weins dergestalt stattfinden, daß der Ertrag dieser Steuer zwischen Preußenund dem Königreiche Sachsen zusammengeworfen, und im Verhältnisse derBevölkerung beider Staaten getheilt wird.

Art. 3. Das Nähere über das Geschäft der im vorhergehenden Artikelerwähnten Theilung sowie die Feststellung gegenseitiger Befugnisse zu demZwecke, um sich von der gleichmäßigen Ausführung der die Branntweinssteuerbetreffenden gesetzlichen Vorschriften überzeugen zu können, bleibt einer beson-dern Verabredung vorbehalten.

Art. 4. Der auf dem Grunde des Wiener Tractats vom 13. Mai1818 zwischen der Königl. Preußischen und Königl. Sächsischen Regierung be-stehende Salz-Lieferungsvertrag wird beibehalten.

Art. S. Der gegenwärtige Vertrag soll vorläufig bis zum 1. Januar1842 gültig sein, und wenn er nicht spätestens zwei Jahr vor dem Ablauf ge-kündigt wird, als auf zwölf Jahre, und so fort von 12 zu 12 Jahren verlän-gert angesehen werden.

§. SS. Vertrag zwischen Preußen, Kurhessen, Sachsen-Weimar - Eisen ach, Sa ch sen-Meiningen, Sa ch sen-Altenburg,Sachsen-Coburg-Gotha, Schwarzburg-Sondershausen,S ch warzburg - Rudolsta bt , Reuß-Schleiz, Reuß-Greitz undR eu ß - Lo b enstein und Ebersdorf, wegen Errichtung des