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Dritter Band.
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419
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Handelstractate und Handelsverträge. 419

Thüringischen Zoll- und Handelsvereins, voi» 10. Mai

1 8 r s.

Art. 1. Die Königl. Preußischen Landsstheile: Stadt- und Land-KreisErfurt, nebst den Kreisen Schleusingen und giegenrück, der Kurfürst!. HessischeKreis Schmalkalden, die Großherzogl Sachsen-Weimar- und EisenachschenLande, mit Ausnahme der Aemter Allstedt und Oldisleben und des Amtes Ost-heim, die Herzogt. Sachsen-Meiningischen Lande, die Herzogl. Sachsen-Alten-burgschen Lande, die Herzogl. Sachsen-Coburg- und Gothaischen Lande, mitAusnahme der Aemter Volkenrode und Königsberg und des Fürstenthums Lich-tenberg, die Fürstl. Schwarzburg-Sondershausenschen und Fürstl. Schwarz-burg-Rudolstädtschen, und die Fürstl. Reuß-Schleiz-, Reuß-Greitz- und Reuß-Lobenstein- und Ebersdorfschen Lande werden zu einem gemeinsamen Zoll- undHandelsverbande unter dem Namen:

Zoll- und Handelsverein der thüringischen Staaten,vereinigt.

Art. 2. Die contrahirenden Regierungen werden die erforderlichen ge-setzlichen Vorschriften zu dem Zwecks erlassen, damit die in den oben genann-ten Landern und Landestheilen in Beziehung auf die Eingangs-, Ausgangs-und Durchgangs-Abgaben, welche in diesem Vertrage unter dem gemeinschaft-lichen Namen Zoll begriffen werden, eine völlige Uebereinstimmung mir derin den Königl. Preußischen, Kurfürst!. Hessischen und Großherzogl. Hessischenzu einem gemeinschaftlichen Zollsysteme verbundenen Landen bestehende Gesetz-gebung stattfinde.

Art. z. Mit dem Tage der Ausführung des Vereins wird zwischen densämmtlichen im Artikel 1 genannten Landen und Landestheilen Freiheit desHandels und Verkehr und Gemeinschaft der Zoll-Einnahme unter den nachfol-genden Bestimmungen eintreten.

Art. 4. Demgemäß hören von jenem Tage an alle Eingangs-, Aus-gangs- und Durchgangs. Abgaben an den gegenseitigen inneren Grenzen sämmt-licher zum Vereine gehörigen Lande und Landestheile, namentlich auch alleBinnenzölle tzu welchen jedoch die in dem folgenden Artikel erwähnten Wasser-zölle nicht gerechnet werden sollen), dieselben mögen bisher unter dem NamenGeleit, oder unter irgend einer andern Benennung bestanden haben, gänz-lich auf.

Art. 5. Die Wasserzölle auf den Flüssen in den zum Vereine gehörigenLanden werden auch ferner den privativen Unordnungen der betreffenden Re-gierungen oder den etwa darüber bestehenden Vertragen gemäß, erhoben, je-doch sollen weder neue Wafferzölle eingeführt, noch die bestehenden ohne allsei-tige Zustimmung erhöhet, auch in Betreff der Srhebungsart und des Betra-ges dieser Zölle die Unterthanen der übrigen mitcontrahirenden Staaten deneigenen Unterthanen überall gleich behandelt werden.

Art. S. Damit die gegenseitige Freiheit des Verkehrs nicht durch eineUngleichheit der Besteuerung der inneren Erzeugnisse eine störende Ausnahmeerleide, sind die hohen Contrahenten übereingekommen, in Ihren zum Vereinegehörigen Gebieten hinsichtlich der Abgabe von der Fabrication des Brannt-weins, imgleichen von dem inländischen Tabacks- und Weinbau, dieselbe Be-steuerung und Erhebung eintreten zu lassen, welche i» den Königl. PreußischenStaaten dermalen gesetzlich eingeführt ist, auch die ohnehin in den Vereins-