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Band I.
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Pemrsylvani'sche Convention, 1837.

Beschlösse Daß die Coinmittcc über den sechsten Artikel der Constilution ange-wiesen werde, zu untersuchen, ob eö zweckmäßig sei, den zweiten Abschnitt besagten Ar-tikels so zu verbessern, daß Niemand gezwungen werden seil, irgend einige Militärdiensteoder KricgSpflicht zu tlmn, noch auf irgend eine Art den Werth dafür zu bezahle», aus-genommen in wirklichen Kricggzeitcn oder in Zeiten von drohender Gefahr.

Hp. t5 s i n c, von Bedford, Überss'.b folgenden Beschluß, welcher ver-lesen und auf den Tisch gelegt wurde :

B e sch l o ssc n, Daß cS der geeigneten Committee übertragen werde, die Constitutiondieser Republik so zu verbessern, daß die Anstellung von Protonorarcn und Schrnbernder Couricn, denjenigen Courtcn selbst überlassen werde, i» tvelchen tic verschiedentlichals Beamten dienen solle», und daß Registratorcn der letzten Willen und Recorders vonDiebs durch die Courtcn von Common Pleas der rrspcctivcn Cauntics, tur welche siebestellt werden sollen, angestellt wcrdtn.

Hr. Chandlc r, von tihcTfer, üderrcichto den folgenden Beschluß,weicher verlesen und aus den Tisch gelegt wurde:

B e sch l o ffe n, Daß die Committee über den fünften Artikel der Constitution ange-wiesen werde, zu unterstichen, ob es dienlich sei, die Todesstrafe abzuschaffen.

Hr. K ö n i g m a ch er, von Vancastcr übergab den folgenden Beschluß,weicher verlesen und auf den Tisch gelegt wurde:

Beschlossen, Daß der Secrctar der Republik ersucht werde, dieser Conventionein Dcrzclchniß einzusenden, in welchem die Anzahl der Personen angegeben ist, welcheseit der Annahme der gegenwärtigen Constitution hingerichtet worden sind.

Hr. Carl e, von Philadelphia, übergab den folgenden Beschluß, wel-cher verlesen und auf den Tisch gelegt wurde:

B e sch l o ffc n, Daß die folgenden Verbesserungen zu der Constitution gemachtwerden:

1. Die Gesetzgebung soll nicht, zu irgend einer Zeit, andere oder verschiedene Eigen-schaften zur Ausübung des Stimm-RcchtS, in der Wahl des Volks für Caunty, Stadt,Borough oder Distrikts-Bcamten, vorschreiben, als diejenigen welche durch diese Consti-tution verordnet sind.

2. Die Gesetzgebung soll weder die Dienst-Zeit, noch die Zeit oder Art der Lrwahlungwgcnd eines Beamte» oder einiger Beamten irgend einer Stadt-Corporation, verändern,ausgenommen mit Genehmigung der stimmfähigen Erwühlcr der betreffenden Cerpora-iwn, welche dieselbe», durch Abstimmung, bei einer festgesetzten oder bei einer besondernWahl zu erklären habe».

2. Die Gesetzgebung soll keine ander Eigenschaften, als Alter, Bürgerrecht, undWohnungen, als erforderlich vorschreiben, um irgend ein Staats-, Caunth- oderStadt - Amt zu bekleiden.

4. Die Besoldung oder Vergütung irgend eines Staats-, Caunty- oder Stadt-^orporatlons-Bcamten soll nicht so vermehrt werden, daß sie über die Summe vonDhalcrn sich belauft, ausgenoinme» mit Genehmigung des Volks, welches diese Besol-dung oder Vergütung zu bezahlen hat, welche Genehmigung durch seine Stimmen betttner festgesetzten oder besondern Wahl ausgedrückt werden soll.

5. Keine Person soll, zu gleicher Zeit, zwei oder mehrere Aemter bekleiden, derenbercintes Einkommen jährlich über Thaler sich belauft; und solche Aemter Beklei-dung soll ein Mißverhaltcn im Amt ausmachen, wofür die übertretende Person, welchedesselben überwiesen wird, beider Aemter entsetzt werden soll,

6. Die Gesetzgebung soll durch ein Gesetz die Gebühren bestimmen, welche alle Pcr-.sonen, die Steilen von einstweiligem oder fortdauerndem öffentlichen Zutrauen bekleiden,und keine regelmäßige Besoldung gemessen, mit Einschluß der durch Courtc» bestelltenAuditoren, Commissioncrs, u, s. w., empfangen sollen; und sott ferner gesetzlich zu ver-hüten suchen, daß durchaus keine »»gesetzmäßigen Gebühren bezogen werde»; und beijeder Sitzung der Gesetzgebung soll eine Committce ernannt werden, welche Bericht er-statten soll, ob ungefttzmaßlgc Gebühren empfangen werden, und ob irgend einige wirk-samere Verfügungen, dein Beziehen derselben vorzubeugen, getroffen werden können.