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Band I.
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Pcnninivamsche Convention, 1837. 16/

werden, und ihre Anzahl soll sich nie unter achtzig und nie itWr ein bin -dert belaufen. Jedes Eannty, welches jetzt errichtet ist, soll wenigstensEinen Repräsentanten haben, allein kein Eannty soll in Zukunft errichtetwerden, wenn dasselbe nicht eine hinlängliche Anzahl stenerfähiger Ein-wohner enthält, die es, nach dem alsdann festgesetzten Verhältniß, zn'ei-nem Repräsentanten berechtigen wird. Es sollen nickt zwei oder mehre-re Eauntics verbunden werden, um einen Bezirk zn bilden ; auch soll keinEannty zu einem weiteren Repräsentanten auf irgend eine Anzahl seinersteucrfähigen Einwohner berechtigt sein, welche nickt zwei Drittbeste deseinlnindcrtsten Theils aller stenerfahigen Einwohner der Republik aus-macht.

Verbesserung No. 2. Anstatt des Abschnitts 5, Artikel 1.

5. Die Senatoren sollen von den Bürgern von Philadelphia und denverschiedenen Eauntics, zu der nämlichen Zeit, auf die nämliche Art undan den nämlichen Orten, wo sie für Repräsentanten stimmen, für dreiJahre erwählt werden.

Verbesserung Ro. 3. Anstatt des Abschnitts 7, Artikel I.

7. Die Senatoren sollen in Bezirken erwählt werden, welche die Ge-setzgebung, zu der nämlichen Zeit, als sie den verschiedenen Eaunties ihreRepräsentanten zutheilt, zn bilden hat, wovon jeder Bezirk eine solcheAnzahl stenerfähiger Einwohner enthalten soll, als berechtigt sind, e i-Ne n Senator zu erwählen, ausgenommen wenn die Stadt Philadelphia"der irgend ein Eannty eine solche verbältnißmäßige Anzahl stenerfähigerEinwohner des Staats enthalten sollte, als es berechtiget, zwei oder meh-rere Senatoren zn erwählen ; und in diesem Fall soll solche Stadt oder?aunty nicht vertheilt werden, um einen Bezirk zu bilden. Ebensowenigwll die Stadt Philadelphia oder irgend ein Eannty zur Bildung eines^ezirks vertheilt werden. Wenn ein Bezirk aus zwei oder mehrEaunties bestellen wird, so sollen dieselben aneinander liegend sein. Keinbezirk soll zu einem iveiteren Senator wegen irgend einer Anzäbl sei-'Mr stenerfäkigen Einwohner, die nicht zwei Drittheile eines ein unddreißigsten Theils aller stcuerfähigen Einwohner der Republik aus-macht, berechtigt sein.

Verbesserung No. 4. Anstatt Abschnitt 9, Artikel 1.

Nach Ablauf der Dienstzeit irgend einer Klasse der gegenwärtigenSenatoren sollen Nachfolger für die Zeit von drei Jahren erwählt wer-ven. Die Senatoren, welche in dem Jabr ein tausend acht hundert undl 'i und vierzig erwählt werden mögen, sollen durch das Loos in drei Klasi1 C11 getheilt werden.—Die Stellen der Senatoren von der ersten Klassewllcn nach Ablauf des ersten Jahrs, von der zweiten Klasse nach Ablaufzweiten Jahrs, und von der dritten Klasse nach Ablauf des dritten-satirü erledigt werden, so daß in der Folge alle Jahre ein Drückest cr-mahlt werden.

Verbesserung No. 5. Anstalt des Abschnitts 10, Artikel 1.

, lv. Die General Assembly soll auf den ersten Dienstag im N ov e in-e r icdes Jahr zusammen kommen.

Verbesserung No. 6. Anstatt des Artikels l 1, Artikel 1.

11. Der Gouvernör Lieutenant soll Präsident des Senats se n, er soll