188 Verba,idlungen und Debatten.
aber feine Stimme haben, ausgenommen wenn der Senat gleich vertheiltist, und soll, während der Zeit, das; er das Amt des Präsidenten des Se-nats versieht, doppelt dw Bezahlung eines Senators erhalten, bis durchdas Gesetz anderweitig verfugt wird. Der Senat soll seine anderen Bc-aiMn und ebenfalls emenPräsidenten pro tempore erwählen, im Fall derGonvernör Lieutenant abwesend ist, und wenn derselbe das Amt desGouvcrnörs versieht; jener soll auch, im Fall die Gonvernörs- oder Gou-vcrnvrs Lieutenant-Stelle erledigt wird, die Pflichten des Gonvernörsverrichten, bis die erledigte Stelle besetzt ist. Das Hans der Repräsen-tanten soll seinen Sprecher und andere Beamten erwählen.
Derbesscrung No. 7. Anstatt deö Abschnitts 19, Artikel I.
19. Wenn sich in einem oder dem ander» der beiden Häuser Stcllen-Erledigungeii ereignen, so soll der Vorsitzer desselben schriftliche Befehle zueiner Wahl ausgehen lassen, um solche erledigte Stellen wieder zu be-setzen.
Verbesserung Ro. 8. Anstatt des Abschnitts 22, Artikel I.
22. Eine jede Bill, welche beido Häuser passirt hat, soll dein Gouvcr-nör vorgelegt werden ; wenn er dieselbe billigt, so soll er dieselbe unter-schreiben ; billigt er aber dieselbe nicht, so soll et sie, mit seinen Einwen-dungen, an das Haus, in welchem sie ihren Ursprung hatte, wieder zurückschicken, welches die Einwendungen ganz in sein Tagebuch eintragen unddie Bill wieder in Erwägung ziehen soll; Wenn nun, nach einer Wiedcr-crwägung eine Mehrheit a ll c r Mitglieder jenes Hauses ei-nig wird, daß die Bill passiren soll, so soll die Bill, nebst den Einwen-dungen, dem andern Hause zugeschickt werden, von welchem sie ebenfallswieder erwogen werden soll, und wenn nun eine Mehrheit allerMitglieder jenes Dauses dieselbe billigt, so soll sie ein Gesetz sein.Allein'm diesen Fällen sollen die Stimmen beider Häuser durch Jas undNeins bestimmt, und die Namen der Personen, welche für oder gegen dieBill stimmen, sollen in die Tagebücher der beiden Häuser verschiedentlicheingetragen werden. Wenn irgend eine Bill nicht von dem Gonvernörinnerhalb zehn Tagen, (Sonntage ausgenommen) nachdem ihm dieselbeüberreicht worden, zurückgeschickt werden sollte, so soll sie, auf eben dieArt, als ob er sie unterzeichnet hätte, ein Gesetz werden, außer wenn bisGeneral Assemblp durch die Vertagung ihrer Sillung ihre Zurnckschickuugverhindert; in diesem Fall soll sie ebenfalls ein Gesetz werden, wenn nichtder Gouvcruör die Bill sammt seinen Einwendungen in der Amtsstubedes SecrctärS der Republik rcgistrirt, und solche, innerhalb zehn Tagennach Vertagung der Gesetzgebung, in weuigstensEiner Zeitung, die an deinSitz der Regierung publizirt wird, öffentlich bekannt machen läßt.
Verbesserung Ro. 9. Anstatt des Abschnitts 23, Artikel 1.
23. Jede Verordnung, Beschluß oder Stimmung, wozu die ZustiiN^wuug beider Däuser nöthig sein mag, soll (ausgenommen wenn die 'Ver-tagung der Sitzung die Frage ist) dem Gonvernör vorgelegt, und ehe <>ewirkende Kraft erlangen, von ihni gebilligt oder, wenn er sie nicht billigt,von der M c h r h c i t aller Glieder j c d c 6 D a u s c ö wiedcr-pai-sirt werden, nach den Regeln und Einschränkungen, welche im Fall einerBill vorgeschrieben sind.