Pennsylvamschc Convemiott, 1837 . 189
Verbesserung No. 10. Soll Abschnitt 24 des Artikels 1 sein.
24. Es soll von der Gesetzgebung keine Lotterie autvrisirt und derVerkauf von Lotterie Loosen bei solchen Strafen verboten werden, als dasGesetz auferlegen mag.
Verbesserung No. 11. Soll Abschnitt 25 des Artikels 1 sein.
25. Keiner Bank, Eiscnbabn Evmpagnie, Schiffahrt ode^ Canal Com-pagnie soll ein Freibrief ertheilt werde», wenn nicht drei Fünftheile vonjedem Zweig der Gesetzgebung dazu übereinstimmen. Keine Bank mitkinem hoher« Capital als zwei und eine h a l b e M i ll i o n T b a-l e r ii soll einen Freibrief crbalten, wenn nicht zwei Drittbeilep h n jedem Zweig d e r G es e tz g e b un g d az u ü b c r e i n-Ü i m m c n, ebensowenig mit einem bobern Capital als f ü n f M i ll i o-" c n T b a l e r n, wenn nicht d r e i V i c r t b e i l e von j e d e m H a u-> c d a z n st i in m e n. Und ebensowenig soll einer Bank mit einem höb-Cr » Capital als z c bn M illi o n c n T b a l e r, und auf längere Zeit als! k h n Jahr e, ein Freibrief ertheilt werden, es sei denn, daß das Ge-
welll)eü denselben ertbeilt, von d r e i V i e r t b e i l e n a ll e r G l i er^ e r jedcsHanscs in dreianfeinanderfolgendenSi-v u n g c n der G e s e l; g e b n n g passtrt und von dem Gouvernör ge-"ebmigt werde, und in diesem Fall soll die Bill, welche bei der ersten Si-^""g passtrt worden sein mag, mit den in solcher Sitzung verordneten Gc-sstzen, öffentlich bekannt gemacht werden. Es soll kein Bonns von irgendkuicr Bank für die ihr crtbeilten Corporations-Privilegien gefordert oderan den Staat zu bczablcn erlaubt werden, und irgend ein Gesetz znr Er-teilung oder Erneuerung eines Bank-Freibriefes, welches die Bezablnngsines Bonns für solche ertbeilte Privilegien stipnlirt, soll durchaus nichtig; und alle Geldsummen, welche von irgend einer Bank für die er-eilten Privilegien zu bezahlen gefordert werden können, sollen nur in ci-nem jährlichen oder halbjährlichen Tar, auf den Profit oder Stock derCompagnie, bestehen.
Dcrbcssernng No. 12. Soll Abschnitt 26 des Artikels 1 sein.
26. Die Gesetzgebung soll die Gewalt haben, irgend einen Freibrief,sicher vormals einer Bank ertheilt worden ist, oder in Ziiknnfr ertheiltvcrdcn mag, zn irgend einer Zeit zu widerrufen, 'abzuändern oder cinzn-Wräiifeii, sobald es, in ihrer Meinung, das öffentliche Wohl erfordert;
nein keine Bank soll an solche Abänderung gebunden sein, wenn dieselbe>mt von einer Mehrheit der Stockhalter genehmigt—und dieseGeiicbmi-^ un 4 in der—durch das Gesetz vorgeschriebenen Form bezeugt wird. Und^^all die Bank, deren Freibrief a bgeändert wird, vernachlässigen odersti ^'bigern sollte, die Abänderung innerhalb der durch das Gesetz bermieten Zeit zu genehmigen, so sollen die solcher Bank ertheilten Privi-uiid " iH ' 1 - tami an aufl'örcn und zu Ende gehen, ausgenommen insofernt - s stu f so lange Zeit, als sie nöthig haben mag, um ihre Schulden einz»-wen, und ihre Angelegenheiten in Richtigkeit und zum Schluß zu brin-i't solches jedoch nicht über zwei Jahre dauern soll. Mit Vorbe-*' ^aß, wenn irgend ein Freibrief widerrufen oder abgeändert wird,•. J ax \vorbesagte Art aufhören sollte, im Fall ein Bonus oder irgendden unter irgend einer andern Benennung als ein Tar auf
-ahrlicheu Prosit oder den Stock von einer vormals privilcgirten