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Verhandlungen und Debatten.
Bank an den Staat bezahlt worden ist, der Staat, für die genossenenPrivilegien, nur soviel von diesem Bonns oder Geldsumme zurück behal-ten soll, als was nach Verhältniß des Bonus oder der Geldsumme, wel-chen die Bank für die ihr ertheilten Privilegien zu bezahle» gehabt habenwurde, recht und billig ist, welches, mit gehöriger Rücksicht auf den Be-lauf des Capitals und die Dauer des Freibriefs der Bank, auf solche Artbestimmt werden soll, als das Gesetz verordnen wird.
Verbesserung No. 13. Anstatt des Abshnitts 3, Artikel 2.
3. Der Gouvernör soll sein Amt während drei Jahren, von dem aufseine Wahl nächst folgenden dritten Dienstag im December an, bekleiden,und soll nicht fähig sein, es länger zu bekleiden, als se ch s Jahre in einemZeitraum von zwölf Jahren.
Verbesserung No. 14. Anstatt des Abschnitts 8, Artikel 2.
8. Der Gouvernör soll alle Beamten vorschlagen und, mitund u n t e r B c r a t h u n g u n d G e n c h m i g u n g' d e s S e n a t s,anstellen, deren Aemter durch die hiermit verbesserte Eonstitution festge-setzt sind, und für deren Besetzung nicht hiermit auf eine andere Art Ver-fügung getroffen ist, oder deren Aemter durch irgend ein Gesetz festgesetztworden sind oder werden mögen, durch welches "die Art ihrer Anstellungnicht vorgeschrieben ist; und soll Macht habe», alle Stellen, welche, wäh-rend dem Reccß des Senats, erledigt werden mögen, durch Bestellungenzu besetzen, welche am Schluß der nächsten Sitzung ablaufen sollen, aberNicuiand soll in irgend ein Amt innerhalb irgend einem Eaunty angestelltwerden, wenn er nicht ein Jahrlang ein Bürger und Einwohner "nächstvor seiner Anstellung, wenn das Eaunty so lang errichtet, darin gewesenist, wen» aber das Eaunty nicht so lang errichtet gewesen, alsdann in demBezirk des Cauntys oder der Eaunties, von welchen dasselbe genommenist. Kein Mitglied des Evngresses von diesem Staat noch irgend eintPerson, welche ein einträgliches Amt, oder Amt des Zutrauens unter denVereinigten Staaten bekleidet, soll zn gleicher Zeit irgend ein Staats-odcr, Eannty - Amt in diesem Staate, welches eine durch das Gesetz be-stimmte Besoldung bat, bekleiden oder verwalten : M i t V o r b c h a l t,Daß die Richter und andere Amts-Pcrsoncn, deren Bestellung nicht durchdiese Verbesserung verfügt wird, ihre respectiven Aemter behalten solle»/als ob diese Verbesserungen nicht gemacht worden wären.
Verbesserung No. 15. Anstatt des Abschnitts 9, Artikel 2.
9. Der Gouvernör soll das Recht haben, Aufschub der Strafe zustatten, und mag, mit Genehmigung des Senat s, Begnadi-gung ertheilen," ausgenommen in Fällen öffentlicher Anklagen, u»bkaun Strafen und Vcrwirkungcn erlassen.
Verbesserung No. 16. Anstatt des Abschnitts 14, Artikel 2.
14. Ein Gouvernör Lieutenant soll zu der nänilichen Zeit, anfdienämliche Art, für die nämliche Dienstzeit, und unter den nämlichen (§>»-schränknngen, als der Gouvernör, erwählt werden, welcher, im Fall derGouvernör abwefend ist, stirbt, seines Aurts entsetzt wird, sein Amt nie-derlegt, oder sich, als Gouvernör, zn dienen weigert, daö Amt eines Gen-vernürs verwalten soll. lind wenn die Untersuchung einer bestrittenc»Wahl länger dauern sollte, als den dritten Dienstag im December, we>-