Band 
Band I.
Seite
191
JPEG-Download
 

191

Penusylvamsche Convention, 1837.

cher nächst auf die Gouvernörs - Wahl sollst, so soll der Gouvernör Lieu-tenant besagtes Amt verwalten, bis solche bestrittcnc Wahl entschiedenund ein Gouvernör, wie vorbcsagt, verpfiichtet ist. Der Gouvernör Lieu-tenant soll, so lange er das Gouvernörs - Amt versieht, die nämliche Be-soldung empfangen, als, nach dem Gesetz, dem Gouvernör bezahlt wird.

' Verbesserung No. 17. Anstatt des Abschnitts 1, Artikel 3.

1. Bei den Wahlen durch die Bürger soll jeder freie weiße Bürger, wel-cher ein und zwanzig Jahre alt ist und in dem Staat e i n Jahr nächst vorder Wahl gewohnt und in dieser Zeit einen Staats-, Eaunty-, Straßcn-oder Armen-Tar oder eine Miliz-Geldbuse bezahlt hat, welche gelegt oderihm auferlegt worden, oder welcher von Tar Bezahlung frei ist; und je-der freie weiße Bürger, welcher in den Vereinigten Staaten geboren ist,und jeder Sohn eines naturalisirtcn Bürgers, zwischen dem Alter vonein und zwanzig und zwei und zwanzig Jahren, welcher in diesem Staatezwei Jahr vor der Wahl, und davon daö letztere Jabr in dem Eauntv,wo er seine Stimme abgeben will, gewohnt bat, die Rechte eines Erwäb-lers genießen. M i t V o r b c h a l t. Daß weder öffentliche Arme, nochPersonen, die unter Vormundschaft stehen, noch Personen, welche einesehrlosen Verbrechens überwiesen worden, noch Personen, die ihren völli-gen Verstand nicht haben, noch gewöhnliche Trunkenbolde bei irgend einerWahl zu stimmen, Erlaubniß haben sollen. Die Wahl - Gesetz? sollendurch den ganzen Staat gleich sein, und es sollen den Erwählen! in irgendeiner Stadt, Eaunty oder Bezirk keine größere oder andere Einschränkun-gen auferlegt werden, als den Erwählcrn einer jeden andern Stadt,Eaunty oder Bezirk auferlegt sind.

Verbesserung Ro. 18. Anstatt des Abschnitts 2, Artikel 5.

2. Die Richter der Snpremc Court sollen ihre Aemter bis zu demAlter von siebenzig Jahren behalten, wenn sie sich so lange gut betragen.Die Präsidenten der verschiedenen Eonrten von Eommon Plcas, die Re-rorders der M ayors-Evnrten, die GeKülfs-Richter der Court von CommonPleas in der Stadt und Eaunty Philadelphia, und die Richter von irgendeiner Distrikt- oder andern gesetzlich festgesetzten Court, deren Amts-Zeit,nach dem Gesetz, nicht kürzer ist, sollen ihre Aemter für sieben Jahre, undnicht länger, bekleiden, und die Gehülfs-Richtcr der verschiedenen Cour-ten von Common Plcas, ausgenommen in der Stadt und Cannty Phila-delphia, sollen ihre Aemter für fünf Jahre, und nicht länger behalten.Wegen irgend einer billigen Ursache, welche keinen hinlänglichen Grund zueiner öffentlichen Anklage (Anklage vor dem Senat) gewährt, sollder Gouvernör auf das Verwenden beider Zweige der Gesetzgebung irgendeinen solcher Richter absetzen. Die Richter der Supreme Court, die Prä-sidenten der verschiedenen Eonrten von Common Plcas, und die Richterder District Eonrten sollen zu bestimmten Zeiten für ihre Dienste, eine au-siemessene, durch das Gesetz festgestellte Vergütigung erhalten, welche nichtgeschmälert werden soll, so lange sie sich im Amt befinden; allein sie sollenreine Sporteln oder Amts-Accidcuzicn erhalten, noch irgend ein andereseinträgliches Amt unter dieser Republik bekleiden :—M itVorbcbalt,

Die Präsidenten der verschiedenen Eonrten von Eommon Pleas dieRecorders der Mayors Eonrten, die Gehülfs-Richter der Court von Eom-mon Pleas in der Stadt und Cannty Philadelphia und die Richter derrierzchiedenen Distrikt Courtcn, deren Bestallungen vor dem ersten April