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Band I.
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192 Verhandlungen und Debatren.

ein tausend acht hundert und fünf und zwanzig datirt sind, ihre Slcmrcrauf drei Jahre nach dem ersten nächsten Aprils, und nickt länger, bcbal-ten fallen. Diejenigen, deren Bestallungen an oder nach dem besagten er-sten April ein tausend acht luindcrt und fünf und zwanzig und vor demersten April ein tausend acht bundert und ein und dreißig, datirt sind, sol-len ihre Aemter für fünf Iabrc vom ersten nächsten Aprils an, und nichtlänger, bekleiden ; undüdiejenigen, deren Bestallungen an oder nach dembesagten ersten Avril ein tausend acht bundert und ein und dreißig datirtsind, sollen ihre Aemter für sieben Jahre nach dem ersten nächsten Aprils,und nickt länger, behalten, es sei denn, daß irgend einige der besagten Aem-ter, dunsi das Gesetz, auf eine kürzere Dienstzeit eingeschränkt wordensind. Die Gebülfö-Richter der verschiedenen iäourten von Common Pleas,ausgenommen in der Stadt und LauntyPbiladelphia, deren Bestallungenvor dem ersten April ein tausend acht hundert und ein und dreißig datirtsind, sollen ibre Aemter für fünf Jahre nach dem ersten nächsten Aprils,und nicht länger behalten.

Verbesserung No. 19. Anstatt des Abschnitts 10, Artikel 5.

10. Der Gonvernör soll, mit und unter Berathung und Genehmigung,des Senats, in jedem läauntp eine hinlängliche Anzahl von Friedensrich-tern, i» solchen schicklichen Bezirken, als durst, das Gesetz vorgeschriebensind, oder vorgeschrieben werden, bestellen jedoch nicht mehr als zwei injedemTaunstlnp, ausgenommen >veun durch das Gesetz mehr erlaubt wer-den. Sie sollen ihre Bestallung auf fünf Jahre erhalten; können aberwenn sie eines Misvcrhaltenö in ihrem Amte oder irgend eines ehrlosenBerbrechens überwiesen werden, und auf die Verwendung irgend einesder beiden Zweige der Gesetzgebung, abgesetzt werden^ M i't V o r b e-h a l t, daß der zuletzt bestellte Friedensrichter in jedem Taunschip und Bo-rongh des Staats, welcher seine Bestallung von dem ersten April ein tau-send acht hundert und siebenund dreißig an erhalten bat, sein Amt fünfJahre von dem ersten April ein tausend acht hundert und acht und drei-ßig an, und nicht länger, behalten soll ; und alle anderen Friedensrichter,Aldermänner und öffentlichen Notare sollen ihre Aemter drei Jahrelangvoll dem besagten ersten April ei» tausend acht hundert und acht und drei-ßig an, und nicht länger, bekleiden; und es soll kein Friedensrichter in ir-gend einem Tannschip, Borough oder Stadt Viertel, wie vorersagt, bestellt'werden, es sei denn, daß die darin befindliche Anzahl geringer ist, alsdurst, diese Verbefferung oder das Gesetz gestattet wird, oder daß die Frie-densrichter durst. Absterben, Amts-Niedcrlcgnng, Absetzung oder auf an-dere Art unter diese Anzahl heruntergebracht worden sind.'

Verbesserung No. 20. Anstatt des Abschnitts 1, Artikel 6.

I. Die Scheriffs, Loroncrs, Protonotare der Courten von LonimonPleas, Negistratoren der letzten Willen, Recorders von Tiedö, undSchreiber der Cvurten von Ovcr und Termincr und der Lourtcn der vier-teljährigen Sitzungen in jedem iZanntp und Stadt sollen zu den Zeitenund an den Orten, wann und wo die Wahl für Rcpresentanten gehaltenwird, von den Bürgern des Lauiity und der Stadt gewählt, und von demGonvernör bestallt werden, und sollen ihre Aemter für drei Jahre und bisNachfolger gehörig erwählt und bestallt sind, bekleiden, wenn sie sich wlange gut betragen; sie sollen aber, auf die Verwendung irgend eines