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Band I.
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193
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1.93

PeniMvamsche Sonuentton, 1837.

Zweigs der Gesetzgebung, von dein Gouvernör abgesetzt werden. KeinePerson soll in einem Zeitraum von sechs Jahren zweimal als Scheriff er-wählt und bestellt werden. Erledigte Stellen in irgend einem der besag-ten Aemter sollen von dem Gouvernör besetzt werden und bis zur nächstenallgemeinen Wahl und bis ein Nachfolger erwählt und, wie vorcrsagt, ge-hörig verpflichtet ist, fortwähren.

Verbesserung No. 21. Anstatt dcö Abschnitts 5, Artikel 6.

5. Der General Auditor, der Secretär des Land-Amts, der GeneralLandmesser und der Staats Schatzmeister sollen jährlich durch die Ver-billigten Stimmen beider Däuser angestellt werden. Der General Attor-die Protonotare der Supreme Court und der District Courten, dieSchreiber der Mayors-Courten, alle Beamten in der Schatzkammer undt't'n Landämtcrn, Rechts Anwalde, Jfiabl Beamte, alle Beamten derendlmt Bezug auf Volks Schulen, Taren, Arme und Heerstraßen hat, Sott'ltabcls und andere Tannschipö Beamten, sollen auf solebe Art bestelltwerden, als durch das Gesetz verordnet ist oder werden wird.

Verbesserung No. 22. Soll Abschnitt 1, Artikel 10 sein.

, 1. Irgend eine Verbesserung oder Verbesserungen zu der Coustitutiondieses Staates können in dem Senat oder Haus der Repräsentanten vor-ycschlagen werden, und wenn dieselben von einer Mehrheit aller Gliederjedes Hauses gebilligt werden, so soll die vorgeschlagene Verbesserung oderVerbesserungen, mit den darüber aufgenommenen Jas und Neins, in ihreTagebücher eingetragen und der alsdann nächst darauf zu erwählendenGesetzgebung übertragen werden, und sollen, samt den in der nämlichenSitzung passirteu Gesetzen gedruckt und für drei Monate vor der nächstenallgemeinen Wahl öffentlich bekannt gemacht werden, und wenn in dernächste», wie vorcrsagt, erwählten Gesetzgebung diese vorgeschlagene Ver-besserung oder Verbesserungen von einer Mehrheit aller Glieder jedesHauses gebilligt werden, so soll alsdann die Gesetzgebung verpflichtet sein,we so vorgeschlagene Verbesserung oder Verbesserungen dem Volk, aufsolche Art und zu solcher Zeit, als die Gesetzgebung vorzchreiben wird, vor-zulegen; und wenn das Volk diese Verbesserung oder Verbesserungendurch eine darüber stimmende Mehrheit solcher Erwäbler, als für Glie-der der Gesetzgebung zu stimmen berechtigt sind, genehmigen wird, so sol-wn solche Verbesserung oder Verbesserungen, von und nach dem ersten-oannar an, welcher nächst auf solche Abstimmung folgt, einen Theil derKonstitution ausmachen.

.. Hh- Bon ha in erhielt auf Ansuchen Erlaubniß, den folgenden Be-schluß vorzulegen, welcher verordnet wurde, auf den Tisch gelegt und ge-knickt zu werden.

t '•? c sd) (o ssc n, Daß dir Lommittcc über Cvrxorationcn angewiesen werde, zu mt-ftnche,,, ob es zweckmäßig sei, die iSonftituttcn so zu ocrbeffcrn, daß die Gesetzgebung“'s Gewalt haben solle, irgend einer incorporirtc» Comfanic oder cieinranien die Bor-,chck zu gestatten, in das Land irgend eines Bürgers dieser Drcpnblit einzurücken, odersteh dagclbc zu pajstren, ohne vorher für allen Schaden, welcher durch solche Bctrctungrinden Eigenthums zugefügt werden mag, zu bezahlen, oder für die Bezahlung der^chndcn Ersatzes Bürgschaft zu stellen.

Worauf sich die Convention vertagte.