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Verhandlungen und Debatten.
Montag» May 15,1837.
Hr. F a r r e ll y, von Crawford, übergab eine Bittschrift von gewissenBürgern in Eric Cauuty über oen Gegenstand einer Verfügung gegenBank Corporatiouen, welche verlesen, und auf Antrag des Hrn. Far-rclly der besondern Committee über den Geld Umlauf übertragen wurde.
Hr. I n g c r so ll, von Philadelphia, übergab gewisse Verbesserungen zudem gegenwärtigen ersten Artikel der Constitution, mit dem Vorschlag daßderselbe zum zweiten Artikel der Constitution gemacht werde, und eineVerbesserung, welche der erste Artikel betitelt werden sollte, mit einer lle-berschrift, wie folgt:
Collstitlltton des Staats Pennsylvanien,
Wie solche in Convention am zweiten September Ein tausend sieben bun-dert und neunzig nach reiflicher Erwägung verfaßt—in einer andernConvention Ein tausend acht hundert und sieben und dreißig verbessert,und von dem ganzen Volk bestätigt worden.
Das Volk des Staats Pennsylvanien verordnet und setzet diese Regic-rungö - Verfassung fest:
Artikel I. — A u s t h e i l u n g der Gewalt.
Die respectivcn Gewalten der Regierung, welche in der gesetzgebenden/vollziehenden und gerichtlichen bestehen, sind durch diese Constitution ver-schiedentlich in drei besondere Zweige vertheilt und festgesetzt, nämlich'Eine Gesetzgebung, ein Gouvernör und ein Ritterliches - Fach, von wel-chen abgesonderten Zweigen keiner die Autorität irgend eines der andernausüben soll, ausgenommen wo diese Constitution es vorschreibt.
Artikel ll.—G esetzgebung.
Abschnitt 1. Die gesetzgebende Gewalt dieser Republik soll zweiverschiedenen Zweigen übertragen sein, nämlich: Einem Hause derReprc-scntanten und einem Senat, welche, sammt dem Gouvernör, alle Gewalthaben sollen, Gesetze zu machen, welche mit dieser Constitution, der Ober-herrschaft des Volks, und den unzertrennlichen Beschränkungen eines vonjener Oberherrschaft übertragenen jährlichen Vertrauens, nicht unver-träglich sind.
A b sch n i t t 2. Die Gesetzgebung soll jährlich auf den ersten Don-nerstag im Januar zusammen kommen, wenn sie nicht vom Gouvernöraus eine andere Zeit zusammen berufen wird, und soll am ersten Donner-stag im April sich vertagen, wenn sie nicht durch ein zu dem Ende passir-tes Gesetz länger in Sitzung verbleiben soll.
A b sch n i t t ll. Bei der ersten Zusammeiiknnft der Gesetzgebung un-ter dieser Constitution, und alle fünf Jahre darnach, sollen die Einwoh-ner dieses Staats gesetzlich gezählt—und neben dieser fünfjährigen Zah-lung soll eine gesetzliche Schätzung alles Eigenthums gemacht und ein voll-ständiges statistisches Verzeichniß aller politischen Bestandtheile der Re-publik aufgenommen werden, welche anzufertigen, aufzubewahren undbekannt zu machen sein sollen, so wie die Gesetzgebung vorschreiben mag-