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Band I.
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Pcmksylvanischc Convention, 1837.

Abschnitt 4. Jedes Haus kann, wäbrend seiner Sitzung, irgendeine Person, welche sich in Gegenwart solchen Hauses unanständig beträgt,und dessen Verbandlungen bindert, oder irgend ein Mitglied oder Mitglie-der wegen irgend einer Sache, welche dasselbe als Mitglied gesprochenoder gethan bat, schmäbet oder bedrobet, durch eine Geldbuße von nichtmehr als ein Tausend Tbaler, und mit Gefängnißstrafe auf keine längereZeit, als während jener Sitzung, abstrafen.

A b s ch n i t t 5. Keines der beiden Häuser soll ohne gesetzliche Er-laubniß, irgend eine Eommittee bestellen, um ihre Sitzung zu halten,wenn die Gesetzgebung nicht in Sitzung ist, noch auch alsdann an irgendeinem andern Ort, als in dein Regierungssitz, und kein Mitglied soll Be-zahlung crbalten außer für geleistete Dienste wahrend der wirklichenSitzung in dem Regierungssitz.

, A b s cb n i 11 6. Keine Bill zu irgend einem Privat-, Ocrtlichen- oderEorporations - Endzweck, soll ein Gesetz werden, wenn sie nicht in dreiverschiedenen Wochen wäbrend der öffentlichen Sitzung beider Däuser,durchaus dreimal gelesen worden ist, und soll nach ihrer ersten Lesung,auf Verordnung des Vorsitzenden Beamten des Hauses, in welchem die'Bill ihren Ursprung bat, ehe sie die zweite Lesung empfängt, täglich, woeine tägliche Zeitung herausgegeben wird, wo nicht, so oft als möglich,während wenigstens einer Woche in der Eitv, Stadt, Eaunty, und so nahe,als tbunlich, in der unmittelbaren Nachbarschaft, wo stein Wirkung gehensoll, durch den Druck öffentlich bekannt gemacht werden.

Abschnitt 7. Es soll kein Gesetz verordnet werden, wodurch irgendein immerwährendes Privilegium oder Mvnopolinm, oder irgend eineLotterie gestattet wird. Aus der Schatzkammer soll kein Geld gezogenwerden, als zufolge von besondern und deutlichen Bestimmungen, "diedurch ein Gesetz gemacht sind. Keine Bill für Verwendung des öffentli-chen Geldes zu einem Privat-Zweck soll ein Gesetz werde», ohne daß zweiDrittheile der anwesenden Glieder in beiden Häusern dafür stimmen, unddiese Stimmen solle» durch Jas und Neins aufgenommen und in dasTagebuch eingetragen werden. Keine Bill für Errichtung, Fortsetzung,Ernennung oder Ergänzung irgend eines politischen Körpers oder einerEorporation (ausgenommen religiöse, wohlthätige und wissenschaftlicheKörper) soll ein Gesetz werden, ohne daß zwei Drittbeste der Gliederzweier aufeinander folgenden Gesetzgebungen dafür stimmen, und diezweite Gesetzgebung soll keine Gewalt haben, ein solches Gesetz, wie esvon der ersten Gesetzgebung, beim endlichen Durchgang der Bill durchvcide Häuser, passirt worden, in irgend einer Hinsicht zu verändern; derVorsitzende Beamte jedes Hauses soll verbunden sein, die Jas und Neinsber anwesenden Glieder rufen, und, wie sie stimmen, in die Tagebüchervnztragen zu lasse» ; Und keine solche Bill, welche von dem Gouveruörwit Einwendungen zurückgeschickt wird, soll während jener Sitzung derGesetzgebung, noch nachher, zum Gesetz werden, vbue die vereinigte Zu-stimmung von fünf Scchstheilen der anwesenden Glieder, welche mit lau-gst Stimme abgegeben und in die Tagebücher eingetragen werden soll. '

Abschnitt 8. Die Gesetzgebung soll die schnelle und allgemeineöffentliche Bekanntmachung aller Gesetze, als verordnet, gesetzlich verfü-gen, und Sorge tragen, daß gedruckte Eremplare derselben, sobald, als sieGesetze geworden sind, in allen Theilen des Staats, vermittelst regclmäß-