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Band I.
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Verhandlungen und Debatten.

iger Zeitungen auf der Stellt, und in Gestalt von Büchern so baldals tbunlich, öffentlich bekannt gemacht werden; und einmal in zcbn Jab-rcn soll ein vollständiges Buch,'ein "Digest" genannt, von allen Gesetzendes Staats verfaßt und dem Gesetz gemäß bekannt gemacht worden, wo-rin ebenfalls alle gcsetzgeblichc, crecutive und gerichtliche Auslegungen derGesetze aufzunehmen sind.

A b sch n i t t 9. Es wird einem jeden Richter und jedem Gerichtshof,welcher irgend einen Grundsalz des gemeinen oder ungeschriebenen Rechtsrichterlich entscheidet und festsetzt, zur Pflicht gemacht, das erstemal, daßsolch ein Grundsatz in diesem Staat richterlich entschieden und festgesetztwird, denselben der Gesetzgebung bei ihrer nächsten Sitzung einznbcrichten,welche alsdann durch ein zu verordnendes Gesetz solche richterliche Ent-scheidnng als Grundsatz des gemeinen oder ungeschriebenen Rechts erklä-ren soll, widrigenfalls derselbe in Zukunft kein Gesetz sein soll; nnd dieGesetzgebung soll angemessene Strafen vorschreiben, um die gerichtlicheErfüllung der Verfügung zu sichern, so daß kein Gesetz zuerst 'nur durchrichterliche Auslegung, ohne die Bestätigung der Gesetzgebung, gemactstwerde.

Abschnitt 10. Alle Reben-Gesetze und Verordnungen der Stadt^Corporanonen, sollen der Gesetzgebung auf den ersten Tag ihrer Sitzungeinberichtet werden, so daß solches Verfahren, ob irgend einiges, darairfStatt dabei, kann, als die Gesetzgebung für angemessen halten wird, umdieselben zu bestätigen, aufzubeben, oder zu verändern ; und keine solcheReben-Gesetze oder Verordnungen sollen auf mcbr als ein Jahr gültig sein,wenn sie von der Gesetzgebung widerrufen werden.

Abschnitt 11. Der Titel eines jeden Gesetzes soll die Verordnun-gen desselben deutlich angeben, und keine Bill, wenn sie das eine Haus pas-sirt bat, soll in dem andern so verbessert werden, daß damit verschiedeneoder ungleichartige Gegenstände einverleibt werden, noch sollen irgendeine Privat Corporation oder andere, als öffentliche Gegenstände, jemalseinen Tbcil einer Bill für öffentliche Gegenstände ausmachen. Und essoll die Pflicht des Gouvernörs sein, alle Bills, welclie nach seinem Erach-ten dieser Verfügung zuwider laufen, der Gesetzgebung, mit seinen Ein-wendungen wieder zurückzuschicken.

Hr. I n g c r so ll machte den Vorschlag, daß der Beschluß auf den Tischgelegt und gedruckt werde.

Der Präsident bemerkte,^daß, nach einer von der Convention ange-nommenen Regel, verschiedene Tbcile des Beschlusses auf einmal den gehö-rigen Committeen übertragen werden könnten.

Solche Theile davon, als unter die Wirkung der Regel fallen, wurdenalsdann übertragen, nnd der Uebcrrest des Beschlusses wurde auf denTisch gelegt.

Hr. M a n n, von Montgomery, übergab folgende Beschlüsse, welcheauf den Tisch gelegt und zuni Druck verordnet wurden :

Bc schloffen, Daß die csommittec über den neunten Artikel der Constitntio» an

gewiesen werte, in Ucbcrlcgnng zu nclnncn, ob es dienlich sei, den sechsten Abschnitt so ;uvcrbcffcrn, daß in allen Dcrlffren vor einer Jnr» (ausgenommen Todesstrafe) es ,?>»•'länglich sein soll, wenn zwei Drittheilc oder drei Dicrtbcilc der Zürn ein Verbiet (E»t'scheidnng) geben.