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Pennsylvanische Convention, 1837.
l i ch zu. Und, von tieft'm Standpunkte aus betrachtet, erscheint einesolche Bekräftigung der Vorkehrung, wobei cS nur aus Unterstützung derKonstitution der Bereinigten Staaten abgesehen ist, durchaus tadeliiö-H'crrli, weil das Volk der Vereinigten Staaten es für zweckmäßig haltenmag, die Vorkehrung abzuändern und zu sagen, daß kein solcher Eid erfor-derlich sein soll. Ich sage hiemit nicht, daß es dieses thun will, oder daßeS möglich ist, daß es 'will. Aber es mag es thun. Angenommen in-dessen,' daß es dieses thun sollte: alsdann, mein Derr, haben wir ein Er-sorderniß in unserer Eonstitntion^ welches durch eine Abänderung in derKonstitution der Vereinigten Staaten mit derselben in Widerstreit gerätb,und die Evnstitution von Pennsylvanien wird sonach durch die nämlicheAbänderung widerrufen. Verlobnt es sich nun der Mühe, da wir unsereAufmerksamkeit auf so viele wichtige Gegenstände zu richten haben, eineKlausel einzuschalten, welche in Pennsylvanien keinen Nutzen stiften kann,sondern welcher in-der Eonstitutivn der Vereinigten Staaten entgegenge-wirkt werden mag? Aber, mein Herr, außerdem—(und außer den fiirdie Aichtannahme dieser Verbesserung beigebrachten Gründen, welchen ichlämmtlich beisciinine)—habe ich noch eine Art von constitutionsmäßigerEinwendung, wenn ich mich so ausdrücken darf, gegen die VermehrungEidlicher Versprechen. Die Vermehrung der Erfordernisse eidlicher Ver-sprechen, daä heißt, der Anzabl der zu beschwörenden Dinge, ist so viel alsdie Vermehrung der Eide. Noch schlinnncr ist es, sie zu verlangen, wennüc unnotbig und ohne Nutzen sind. Ich mache keine Einwendung gegendie Bestätigung eines Eides, der unsere Beamten an ihre Pflichten unda» die Eonstitutivn von Pennsylvanien bindet; denn dieser ist seit langerZeit üblich gewesen. Er ist in der Eonstitnrion entbalten, und da mag ernach stehen bleiben. Allein, ick wiederhole es, daß ich durch die Verände-rung des Artikels nicht die Vermehrung eidlicher Versprechen wünsche.Ich habe nie viel Zutrauen zu der Wirksamkeit der Amtseide gehabt. Siewissen, daß die Bekräftigung durch einen Eid, wenn von einem Mannedie Rede ist, der seinen Beweis abgiebt, auf Thatsachen angeivendet wird;er weiß, ob das, was er sagt, wahr oder falsch ist. Es kann lsier keineAusflucht Statt finden. Es ist Alles in klirzer Zeit abgethan, und wäb-re»d es geschieht, äußert die Appellation an sein Gewissen ihre Kraft.Allein wird bei einer langen Amtsführung die Verbindlichkeit des Eidesweiter gefühlt? Ein rechtschaffener Mann tbnt seine Pflicht: aber esbält schwer, einen unredlichen und schlechten Mann durch einen Eid zubinden. Und wenn verlangt wird, daß ein solcher Mann einen Eid dieserArt ablegen soll, so hat dies eher das Ansehen, als ob man seinem Ge-wissen eine Falle stellen wollte. Allein, hiermit ist es noch nicht abgethan,sch widersetze mich besonders d e r V e r m e h r n n g d c r E i d e, welche,u> dieser Gestalt wenigstens, nicht sowohl auf Thatsachen, als vielmehrPss Auslegung Beztig haben. Wegen der Eonstitntion der Vereinigte»Staaten haben von den frühesten Zeiten bis auf den heutigen Tag vieleErörterungen Statt gefunden. Sie hat zu den wichtigsten Fragen Veran-lassung gegeben,—Fragen, hinsichtlich welcher die ausgezeichnetsten Män -w'r verschiedener Meinung waren, und bis auf diesen Augenblick verschie-dener Meinung sind.
..Wenn man durch eine Eidesbekräftignng einen Mann bindet, die Ecm-siitution der Vereinigten Staaten zu respeetircn, (eS mag zweckmäßig sein,M habe gar nichts dagegen,) so bindet »ran ihn der Form nach an eins